Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18
Gebühren: nein
Kurt-Wagener-Str.
Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Pinneberg: Belehrung
Belehrungstermine sind in der Regel und dienstags um 9.00 Uhr, und mittwochs um 14.00 Uhr
Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl. Aus diesem Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erorderlich
Termine sind telefonisch mit dem Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg unter der Rufnummer 04121/4502-0 zu vereinbaren.
Telefonische Erreichbarkeit Bürgerservice:
Mo., Mi., Do. 8.00 - 16.00 Uhr
Di. 8.00 - 17.30 Uhr
Fr. 8.00 - 14.00 Uhr
Ort der Belehrung: Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Belehrungstermine sind in der Regel und dienstags um 9.00 Uhr, und mittwochs um 14.00 Uhr
Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl. Aus diesem Grund ist eine Terminvereinbarung zwingend erorderlich
Termine sind telefonisch mit dem Bürgerservice der Kreisverwaltung Pinneberg unter der Rufnummer 04121/4502-0 zu vereinbaren.
Telefonische Erreichbarkeit Bürgerservice:
Mo., Mi., Do. 8.00 - 16.00 Uhr
Di. 8.00 - 17.30 Uhr
Fr. 8.00 - 14.00 Uhr
Ort der Belehrung: Kreisverwaltung Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
Kosten
Hinweise für Pinneberg: Belehrung
Belehrung: 25,00 Euro
Zweitschrift: ab 01.10.2018 kostet die Kopie 15,00 €)
Belehrung: 25,00 Euro
Zweitschrift: ab 01.10.2018 kostet die Kopie 15,00 €)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022
Stichwörter
Infektionsschutzbelehrung, Lebensmittelhygiene, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittel, Nachweis, Schulung, Infektionsschutz, Gesundheitszeugnis, Infektion, Gesundheit, Tätigkeit, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Belehrung, Gesundheitsamt