Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Holstenstraße 52

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 4521 788-188

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-100

    E-Mail: gesundheitsamt@kreis-oh.de

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis),
    • in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

    Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.

    Kosten

    Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
    Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
    Ggf. fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

    Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Gesundheitszeugnis, Infektionsschutz, Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Lebensmittelhygiene, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Gesundheitsamt, IfSG, Tätigkeit, Gesundheit, Belehrung, Infektionsschutzbelehrung, Schulung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de