• Wittbek (Landkreis Nordfriesland, Schleswig-Holstein)
Zoo Genehmigung

Zoo-Genehmigung beantragen

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig.

Beschreibung

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

zuständige Stelle

untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

Ansprechpartner

Kreis Nordfriesland - Untere Naturschutzbehörde

Adresse

Hausanschrift

Marktstraße 6

25813 Husum

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen

Kontakt

Telefon Festnetz: 04841 67-328

E-Mail: naturschutz@nordfriesland.de

Version

Technisch erstellt am 29.03.2019

Technisch geändert am 31.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Formulare

formloses Antragsschreiben möglich: ja

Voraussetzungen

  • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
  • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

Rechtsgrundlage(n)

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE] [https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

Fristen

Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

Bearbeitungsdauer

abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

Kosten

Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft am 12.10.2020

Version

Technisch erstellt am 13.05.2009

Technisch geändert am 01.01.2025

Stichwörter

Wildpark, Bundesnaturschutzgesetz, Zoo, Artenschutz, Naturschutzgesetz, Wildtierhaltung, Tierzucht, Tiergarten, Tierzüchtung, tierschutzrechtliche Genehmigung, Tierpark, Tierschutz, BNatSchG, zoologischer Garten, Naturschutz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020