Automatensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.
Beschreibung
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Ansprechpartner
Amt Hüttener Berge - Der Amtsdirektor
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Amtsverwaltung Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro) Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro) Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Spielapparatesteuer