Automatensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.
Beschreibung
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Hinweise für Kiel: Synonyme, Spielgerätesteuersatzung, Formular Steuerdatenschutz
Bei Fragen zur Veranlagung der Automatensteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Automatensteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
Bei Fragen zur Veranlagung der Automatensteuer ist der Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern und allgemeine steuerliche Angelegenheiten im Amt für Finanzwirtschaft (Landeshauptstadt Kiel) zuständig. Wenn Sie dagegen Fragen zur Zahlung oder Verbuchung der Automatensteuer haben, so wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse im Amt für Finanzwirtschaft.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Adresse
Postanschrift
Postfach 1152
24099 Kiel
Hausanschrift
Parkplatz: Parkhaus Sophienhof
Gebühren: ja
alle Hauptlinien
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch 8.30 - 13.00 Uhr mit Ausnahme der Barkasse , diese ist am Mittwoch geschlossen! Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern
Adresse
Postanschrift
Postfach 1152
24099 Kiel
Hausanschrift
Parkplatz: Parkhaus Sophienhof
Gebühren: ja
alle Hauptlinien
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr Do 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen
Kontakt
Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer@kiel.de
Formulare
Informationen zum Datenschutz in der Steuerverwaltung
Formulare
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Kiel: Synonyme, Spielgerätesteuersatzung, Formular Steuerdatenschutz
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kiel: Synonyme, Spielgerätesteuersatzung, Formular Steuerdatenschutz
- Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
- Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kiel: Synonyme, Spielgerätesteuersatzung, Formular Steuerdatenschutz
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Spielapparatesteuer