Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung

    Bauaufsicht

    Die Bauaufsicht überwacht die Einhaltung von Vorschriften zum Beispiel bei der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen.

    Beschreibung

    Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der

    • Errichtung,
    • Änderung,
    • Nutzungsänderung,
    • Beseitigung,
    • Nutzung und
    • Instandhaltung

    von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Zuständigkeit

    • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
    • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

    Ansprechpartner

    Fachdienst 330-Fachgebiet Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-504

    E-Mail: bauordnung@kreis-rz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

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    Deutsch

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    Englisch

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).

    Hinweise für Sandesneben-Nusse: Bauaufsicht

    Hier finden Sie alle Informationen:

    Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Bauantrag

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