Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung
Bauaufsicht
Die Bauaufsicht überwacht die Einhaltung von Vorschriften zum Beispiel bei der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen.
Beschreibung
Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der
- Errichtung,
- Änderung,
- Nutzungsänderung,
- Beseitigung,
- Nutzung und
- Instandhaltung
von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Zuständigkeit
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Ansprechpartner
Fachdienst 330-Fachgebiet Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-504
E-Mail: bauordnung@kreis-rz.de
Kontaktperson
Frau Annecke (Bauaufsicht)
Frau Barlach
Herr Berscheid (Bauaufsicht)
Frau Brettschneider (Bauaufsicht)
Herr Emschermann-Holbeck
Frau Falk (Bauaufsicht)
Herr Heller (Bauaufsicht)
Frau Kappler (Bauaufsicht)
Frau Maaß (Bauaufsicht)
Herr Röttger (Bauaufsicht)
Herr Ge. Scholz (Bauaufsicht)
Stadt Geesthacht (Rathaus)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Claus Martin Rathjen
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Bauantrag