Rotes Fahrzeugkennzeichen (06er-Kennzeichen) für Probefahrten und Überführungsfahrten beantragen

    Das rote Händlerkennzeichen ist für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt.

    Beschreibung

    Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Händlerkennzeichen (zum Beispiel für Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.

    Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt nach dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

    Voraussetzungen:
    Nach Eingang des Antrages auf Ausstellung wird geprüft, ob die/der Antragsteller/in zu dem berechtigten Personenkreis gehört und persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für diese Person zuständige Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Vor Zuteilung des Kennzeichens kann auch noch eine Betriebsüberprüfung vor Ort durchgeführt werden, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

    Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

    Ansprechpartner

    Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Schleswig

    Adresse

    Hausanschrift

    St. Jürgener Str. 49

    24837 Schleswig

    Öffnungszeiten

    Nur nach Terminvereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2022 (von: Webservice, Landkreis Schleswig-Flensburg)

    Technisch geändert am 29.08.2024 (von: Wund, Rebecca)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Flensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Gutenbergstraße 23

    24941 Flensburg

    Öffnungszeiten

    Nur nach Terminvereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0461 81150

    E-Mail: zulassungfl@schleswig-flensburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.11.2022 (von: Carstens, Lissa)

    Technisch geändert am 29.08.2024 (von: Wund, Rebecca)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag mit Angabe von Gründen der Beantragung
    • Gewerbezentralregisterauszug
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
      oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
    • Führungszeugnis der/s Firmeninhaberin/s oder bei juristischen Personen der verantwortlichen Person,
    • Gewerbeanmeldung,
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers/Prokuristen,
    • elektronische Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen,
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister.

    Wenn Sie eine/n Dritte/n mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt diese/r eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss sie/er Ihren Personalausweis (in Kopie) und den eigenen Personalausweis bei der Zulassungsbehörde vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schleswig-Holstein: Rotes Fahrzeugkennzeichen für Probefahrten und Überführungsfahrten (06er-Kennzeichen) Zuteilung

    • § 16 Abs. 3 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Fristen

    Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich befristet. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Rotes Kennzeichen, Rotes Kfz-Kennzeichen, Händlerkennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)