Bezirksschornsteinfeger werden
Feuerstättenschau, Abnahme von Anlagen und Kehrbuchführung dürfen nur durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgeführt werden.
Beschreibung
Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten.
Diese „Hoheitlichen Aufgaben“ sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.
Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden.
Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt.
Zuständigkeit
- Bezüglich der "Hoheitlichen Aufgaben" an Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Bezirksinhaber).
Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr Bezirksinhaber ist, erteilt die Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt - als Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger/in - hierüber Auskunft.
- Bezüglich der "nicht hoheitlichen Aufgaben" an einen Schornsteinfegerbetrieb.
Ansprechpartner
Kreis Stormarn - Fachdienst 61 - Öffentliche Sicherheit - 610 Schornsteinfegerwesen
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Bahnhof/ZOB
Bus: -
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04531 160-1149
Fax: 04531 16077-1149
erforderliche Unterlagen
Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Fristen
Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.
Kosten
Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes oder nach der Baugebührenverordnung des Landes an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").
Hinweise (Besonderheiten)
Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein