Bezirksschornsteinfeger Bestellung

    Bezirksschornsteinfeger werden

    Feuerstättenschau, Abnahme von Anlagen und Kehrbuchführung dürfen nur durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgeführt werden.

    Beschreibung

    Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten.

    Diese "Hoheitlichen Aufgaben" sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.

    Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden.
    Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt.

    Zuständigkeit

    • Bezüglich der "Hoheitlichen Aufgaben" an Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Bezirksinhaber).
      Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr Bezirksinhaber ist, erteilt die Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt - als Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger/in - hierüber Auskunft.
       
    • Bezüglich der "nicht hoheitlichen Aufgaben" an einen Schornsteinfegerbetrieb.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 140 Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Ausländerbehörde: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Termine können Sie gerne online über unsere Homepage buchen. Die Kolleginnen der Information erreichen Sie Montag, Mittwoch und Freitag unter 04541 888-273, 04541 888-656 und 04541 888-791. Für dringende Fragen können Sie die Ausländerbehörde täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr über unsere Hotline unter 04541 888-607 erreichen.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-275

    E-Mail: fachdienst.ordnung@kreis-rz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.

    Kosten

    Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes oder nach der Baugebührenverordnung des Landes an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
    Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de