Preisüberwachung
Preisrechtliche Prüfungen sollen dazu dienen, die öffentliche Hand vor überhöhten Preisen zu schützen.
Beschreibung
Preisrechtliche Prüfungen sind eine Aufgabe der öffentlichen Hand zur Wahrung angemessener Entgelte im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie sind ein Teil des Wirtschaftsrechts. Die öffentliche Hand ist vor überhöhten Preisen zu schützen.
Überhöht können Preise sein, falls
- bei marktgängigen Leistungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber zivilen Kunden gefordert werden oder
- bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen, sofern die geforderten Preise die Kosten der Leistungserbringung (einschließlich Gewinn) übersteigen. Die Kosten sind dabei solche, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) angemessenen sind.
Die Preisüberwachung (PÜ) Kiel ist als neutraler Gutachter auf Basis der Preisrechtsverordnung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags oder im Wege der Amtshilfe für öffentliche Auftraggeber (zum Beispiel Bundeswehr) tätig. Ein Auftragnehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde das Zustandekommen des Preises nachzuweisen.
Geprüft werden Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen, auch Mieten und Pachten. Preise von Bauleistungen werden nicht mehr geprüft (VO PR 1/72 aufgehoben 1999).
Zuständigkeit
Einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen können diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Nur der öffentliche Auftraggeber kann sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) wenden.
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Adresse
Postanschrift
Postfach 7128
24171 Kiel
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vertrags- und Rechnungsunterlagen sowie
- gegebenenfalls ein Prüfungsersuchen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Das Ersuchen muss nach Abschluss des Vertrages rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gestellt werden.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht zu unterscheiden.
Weitere Informationen zum Vergaberecht öffentlicher Aufträge finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein