Kfz: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
In besonderen Ausnahmefällen können Sie - auf eigene Verantwortung - von der Gurtanlege - oder Helmtragepflicht befreit werden.
Beschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen oder
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Helmtragepflicht befreit werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet erteilt, sofern es sich nicht um einen attestierten/dokumentierten Dauerzustand handelt.
Zuständigkeit
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Hinweise für Lensahn: Kfz: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
Ansprechpartner
Fachdienst Straßenverkehr - Kreis Ostholstein
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4521 788-800(Kundenservice)
E-Mail: strassenverkehr@kreis-oh.de
erforderliche Unterlagen
Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Zum Nachweis der Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest oder ein amtliches Dokument vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Entscheidung kann bei Körperbehinderten kostenfrei ergehen.
Im Übrigen ist nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr von mindestens 10,20 Euro vorgesehen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein