Fliegende Bauten Genehmigung

    Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

    Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    "Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.

    Die Kontaktadresse lautet:

    Landeshauptstadt Kiel

    Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation

    Prüfamt für Standsicherheit

    Fliegende Bauten Schleswig-Holstein

    Fleethörn 9

    24103 Kiel

    Tel. 0431/901-2656

    Fax 0431/901-742656

    E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de

    Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig."

    Zuständigkeit

    Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner

    Rathaus - Amt für Stadtentwicklung und Umwelt / Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 15-17

    25335 Elmshorn

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr, (Bürgerbüro - 18.00 Uhr) und nach Vereinbarung Amt für Soziales - Mittwoch geschlossen! Bürgerbüro Online-Termine im Bürgerbüro [ ]

    Kontakt

    Fax: +49 4121 231325

    Telefon Festnetz: +49 4121 2310

    E-Mail: amtfuerstadtentwicklung@elmshorn.de

    Kontaktperson

    • Frau Gloyer

      Telefon Festnetz: +49 4121 231682(vormittags 8.30 - 12.30 Uhr)

    • Frau N. Goldhagen

      Telefon Festnetz: +49 4121 231376(vormittags 8.30 - 12.30 Uhr)

    • Herr Kienscherf

      Telefon Festnetz: +49 4121 231380

    • Frau Läpple

      Telefon Festnetz: +49 4121 231685

    • Frau Stöckelmann

      Telefon Festnetz: +49 4121 231375

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1152

    24099 Kiel

    Hausanschrift

    Fleethörn 9

    24103 Kiel

    Rathaus

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
      Anzahl: 6  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
      Anzahl: 100  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Holstenbrücke, Rathaus/Opernhaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-2656

    Fax: +49 431 901-742656

    E-Mail: pruefamtfuerbaustatik@kiel.de

    Internet

    Stichwörter

    Prüfstatik, Prüfstatiker, Statik

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
    • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
    • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.

    Fristen

    Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de