Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.
Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
„Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.
Die Kontaktadresse lautet:
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation
Prüfamt für Standsicherheit
Fliegende Bauten Schleswig-Holstein
Fleethörn 9
24103 Kiel
Tel. 0431/901-2656
Fax 0431/901-742656
E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de
Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.“
Zuständigkeit
Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 6
Gebühren: ja
Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 100
Gebühren: ja
Holstenbrücke, Rathaus/Opernhaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1152
24099 Kiel
Öffnungszeiten
Nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Internet
Stichwörter
Prüfstatik, Prüfstatiker, Statik
Amt Mittleres Nordfriesland - Ordnungsabteilung
Adresse
Hausanschrift
Theodor-Storm-Straße 2
25821 Bredstedt
Gebühren können bar oder EC-Karte gezahlt werden. Den Zugang zum Aufzug erreichen Sie beim Hintereingang. In Bredstedt befinden sich zwei Fotogeschäfte. Auf dem Parkplatz des Amtes stehen E-Ladestationen für Autos, die Ladekarte kann man während der Öffnungszeiten im Bürgerservice ausleihen. Näheres vor Ort.
Behindertenparkplatz: Ostseite des Amtsgebäudes
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di.  08:00 - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr       14:00 - 18:00 Uhr Fr.  08:00 - 12:00 Uhr Der Zugang zum Standesamt ist grundsätzlich nur mit einer vorherigen Terminvereinbarung möglich. Die Termine sind online und telefonisch buchbar. Für andere Abteilungen  gilt der freie Zugang. Benötigen sie einen Oneline Termin, ist dieser buchbar unter dem Link: https://www.etermin.net/amnf Es kann zu Wartezeiten kommen. Andere Anliegen (z.B. Müllabfuhr, Müllmarke, Hundesteuer pp.) sollten telefonisch oder per Post/E-Mail mitgeteilt werden.   Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kreis Nordfriesland - Bauaufsicht - Team Nord
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag: geschlossen
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
- § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.
Fristen
Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein