Beseitigung von (baulichen) Anlagen
In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.
Beschreibung
Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.
Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Ansprechpartner
Stadt Pinneberg - Fachdienst Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
Mo, Di, Do: 8:30 - 13:00 Uhr - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 12:30 Uhr) zusätzlich Di: 14:30 - 18.00 Uhr - (Annahmeschluss Bürgerbüro: 17:30 Uhr) Zusätzliche Öffnungszeiten, die nur für Termine zur Verfügung stehen: Mo, Do: 7:30 - 8:30 Uhr Fr: 7:30 - 13:00 Uhr nur Bürgerbüro: Do: 14:30 - 17:30 Uhr Nach Absprache können selbstverständlich auch außerhalb der oben genannten Zeiten individuelle Termine für Besuche vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Sleeboom (Fachdienstleitung Bauaufsicht)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2113200
Frau Großmann (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2113202
Frau Kaiser (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2113203
Frau Burnus (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2113201
Frau Gruca (Sachbearbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04101 2113204
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- § 63 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 6 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 1.4
Hinweise für Pinneberg: Beseitigung von (baulichen) Anlagen
63 Abs. 3 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) § 6 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO),
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 1.4.
Fristen
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.
Hinweise für Pinneberg: Beseitigung von (baulichen) Anlagen
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise für Pinneberg: Beseitigung von (baulichen) Anlagen
Gemäß Tarifstelle der Anlage der Baugebühren-Verordnung Schleswig-Holstein (BauGebVO SH).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Abbruchgenehmigung, Abrissgenehmigung