Beseitigung von Anlagen Genehmigung
In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.
Beschreibung
Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.
Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Ansprechpartner
Gemeinde Ratekau - Bauleitplanung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Autokraft
Bus: 5951
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr       Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr       Do. 08:00 - 12:00 Uhr       Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Fachdienst Bauordnung - Kreis Ostholstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Für ein Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin / Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat die Verwaltung geschlossen.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4521 788-0(Zentrale)
Telefon Festnetz: +49 4521 788-369(Auskunft)
Fax: +49 4521 788-597(Bauregistratur)
E-Mail: bauamt@kreis-oh.de(Auskunft)
Fachdienst Natur und Umwelt - Kreis Ostholstein
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: boden.gewaesser@kreis-oh.de(Boden. Gewässer)
E-Mail: naturschutz@kreis-oh.de(Naturschutz)
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- § 63 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 6 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 1.4
Fristen
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Abbruchgenehmigung, Abrissgenehmigung