Beseitigung von Anlagen Genehmigung
In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.
Beschreibung
Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.
Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Ansprechpartner
Fachdienst 330-Fachgebiet Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-504
E-Mail: bauordnung@kreis-rz.de
Kontaktperson
Frau Annecke (Bauaufsicht)
Frau Barlach
Herr Berscheid (Bauaufsicht)
Frau Brettschneider (Bauaufsicht)
Herr Emschermann-Holbeck
Frau Eberhardt (Bauaufsicht)
Frau Falk (Bauaufsicht)
Herr Heller (Bauaufsicht)
Frau Kappler (Bauaufsicht)
Frau Maaß (Bauaufsicht)
Herr Röttger (Bauaufsicht)
Herr Ge. Scholz (Bauaufsicht)
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- § 63 Abs. 3 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 6 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 1.4
Fristen
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Abbruchgenehmigung, Abrissgenehmigung