Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Beseitigung von (baulichen) Anlagen

    In manchen Fällen ist eine Genehmigung für die Beseitigung von baulichen Anlagen erforderlich.

    Beschreibung

    Für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen gelten bestimmte Regelungen.

    Die Beseitigung der in § 61 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genannten Anlagen ist verfahrensfrei, soweit es sich nicht um Kulturdenkmale handelt.
    Für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen und Gebäude ist ein Anzeigeverfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ff. LBO erforderlich.

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften (zum Beispiel nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht) erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.

    Zuständigkeit

    • An die Kreise oder kreisfreien Städte oder
    • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

    Ansprechpartner

    Fachdienst 34 Bauaufsicht und Hochbau

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Schweitzer-Straße 9

    25541 Brunsbüttel

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag : 08.30 - 12.00 Uhr Montag 14.00 - 16.30 Uhr und Dienstag 14.00 - 18.00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige werden Bauvorlagen gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Abbruchgenehmigung, Abrissgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de