Intensiv- und Krankentransport Durchführung

    Intensiv- und Krankentransport Durchführung

    Notrufnummer: 112.

    Beschreibung

    Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel, eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen.

    Notfallrettung:
    Die Notfallrettung umfasst die medizinische Versorgung von Notfallpatienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in besonders ausgestatteten Rettungswagen in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung.

    Krankentransport:
    Der Krankentransport ist die Beförderung anderer kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist.

    Luftrettung:
    Die Luftrettung ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung und bei Verlegungen in andere Behandlungseinrichtungen.

    Zuständigkeit

    An den jeweils zuständigen kommunalen Rettungsdienstträger.

    Im lebensbedrohlichen Notfall wenden Sie sich an die Rettungsleitstelle unter der Notrufnummer 112. Krankentransporte werden ebenfalls bei der Rettungsleitstelle angefordert.

    Ansprechpartner

    Kreis Steinburg - III14 Zivil- und Katastrophenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Viktoriastraße 16-18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4821 690

    E-Mail: kats@steinburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zum Zwecke der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen: ärztliche Verordnung.

    Diese ärztliche Verordnung kann bei der Notfallrettung auch durch die Notärzte ausgestellt oder durch eine Beförderungsbestätigung des Krankenhauses ersetzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - SHRDG),
    • Verordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes (SHRDG-DVO),
    • §§ 60, 61, 62, 133 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung.

    Kosten

    • Es sind die zwischen den Krankenkassen und jedem kommunalen Rettungsdienstträger vereinbarte Benutzungsentgelte zu zahlen; bei der Luftrettung die mit den Luftrettungsunternehmen vereinbarten Entgelte.
    • Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die Krankenkasse nach den Vorschriften des SGB V die Kosten der Versorgung durch Notärzte, der Rettungsfahrt zum Krankenhaus und von aus zwingenden medizinischen Gründen notwendigen Krankentransporten (bis auf die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Höhe von maximal 10,00 Euro).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de