Kündigungsschutz für werdende Mütter
Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsverbot. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber.
Beschreibung
Für werdende Mütter gilt ein Kündigungsverbot. Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Das heißt, das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Schutz besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde dem Antrag eines Arbeitgebers auf Kündigungszulassung zustimmen.
Das bedeutet: ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
Ansprechpartner
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Südeingang
Anzahl: 4 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Gablenzbrücke, Gablenzstraße (Hörnbad)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 7061
24170 Kiel
Kontakt
Internet
Stichwörter
Sozialministerium
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0431 220040-650
Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein