Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.
Beschreibung
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
- in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
- als Sachleistung,
- als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
- durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Plön - Amt für Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4522 74382(Sammel-Nummer Hilfe zur Pflege)
Fax: +49 4522 74395359
Telefon Festnetz: +49 4522 743643(Sammel-Nummer Eingliederungshilfe)
E-Mail: sozialamt@kreis-ploen.de
Internet
Amt Probstei - Soziale Transferleistungen
Adresse
Lieferanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Schönberg
Linie:- Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Schönberg
Linie:- Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Schönberg
Linie:- Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Kontakt
Fax: +49 4344 306-1603
Telefon Festnetz: +49 4344 306-1305(Ansprechperson Soziale Transferleistungen)
E-Mail: soziales@amt-probstei.de
Kontaktperson
Frau Jana Kohrt (Leiterin Soziale Transferlleistungen)
Frau Julia Brem (Sachbearbeiterin Soziale Transferleistungen)
Frau Andrea Guillot (Sachbearbeiterin Soziale Transferleistungen)
Internet
Bankverbindung
Amtskasse Probstei
Empfänger: Amtskasse Probstei
IBAN: DE94 2105 0170 0080 0018 37
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Stichwörter
Gewährung Sozialhilfe, Informationen zu schwierigen Lebenssituationen, Sozial, soziale Dienstleistung, Sozialhilfe, Sozialhilfeantrag, Wohngeld, Wohngeldantrag, Wohngeldanträge, Wohngeldbehörde
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zu Einkommen,
- Nachweise zu Belastungen.
Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Notlage, Hilfeleistung