Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.
Beschreibung
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
- in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
- als Sachleistung,
- als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
- durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Allgemeine Sozialhilfe - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Soziales
Adresse
Postfachadresse
Rathausplatz 3-5
Postfach 260
22871 Wedel
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 15:00 - 19:00 Uhr Freitag: 08:30 - 13:00 Uhr Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ellermeier
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Bo-Ha
Fax: +49 4103 707-364
Telefon Festnetz: +49 4103 707-261
E-Mail: sozialamt@stadt.wedel.de
Frau Krohn
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Le-O
Telefon Festnetz: +49 4103 707-220
Fax: +49 4103 707-364
E-Mail: sozialamt@stadt.wedel.de
Frau Möller
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Hb-La
Fax: +49 4103 707-364
Telefon Festnetz: +49 4103 707-262
E-Mail: sozialamt@stadt.wedel.de
Frau Petermann
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: A-Bl
Telefon Festnetz: +49 4103 707-466
Fax: +49 4103 707-364
E-Mail: sozialamt@stadt.wedel.de
Frau Rensch
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: Sj-Z
Telefon Festnetz: +49 4103 707-463
Fax: +49 4103 707-364
E-Mail: sozialamt@stadt.wedel.de
Herr Sönmez
Zuständig für
- Personen mit erstem Buchstaben des Nachnamens: P-Si
Fax: +49 4103 707-364
Telefon Festnetz: +49 4103 707-362
E-Mail: sozialamt@stadt.wedel.de
Internet
Heimkosten - Stadt Wedel | Fachbereich 1 Bürgerservice | Soziales
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Rathausplatz 3-5
Postfach 260
22871 Wedel
Öffnungszeiten
Dienstag, Freitag 8.30 -13.00 Uhr Donnerstag 15.00 -19.00 Uhr Montag, Mittwoch geschlossen Weitere Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.
Kontakt
Internet
Kreis Pinneberg - Fachdienst Soziales
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
Linie:- Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zu Einkommen,
- Nachweise zu Belastungen.
Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Notlage, Hilfeleistung