Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.

    Beschreibung

    Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

    Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

    Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

    • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
    • als Sachleistung,
    • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
    • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

    Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:

    • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
    • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
    • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
    • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
    • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Rathaus - Amt für Soziales / SGBXII und Asyl

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 15-17

    25335 Elmshorn

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr, (Bürgerbüro - 18.00 Uhr) und nach Vereinbarung Amt für Soziales - Mittwoch geschlossen! Bürgerbüro Online-Termine im Bürgerbüro [ ]

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 2310

    E-Mail: soziales@elmshorn.de

    Kontaktperson

    • Herr Bärwald

      Telefon Festnetz: +49 4121 231693

    • Herr Beiß

      Telefon Festnetz: +49 4121 231245

    • Frau Boldt

      Telefon Festnetz: +49 4121 231296

    • Frau Diekert

      Telefon Festnetz: +49 4121 231694

    • Frau Hitzenpichler

      Telefon Festnetz: +49 4121 231289

    • Frau Jahnke

      Telefon Festnetz: +49 4121 231763

    • Frau Kamerseder

      Telefon Festnetz: +49 4121 231695

    • Frau Kröpelin-Adardour

      Telefon Festnetz: +49 4121 231654

    • N. N.
    • N. N.
    • N. N.
    • Frau Letkow

      Telefon Festnetz: +49 4121 231656

    • Frau Niemietz

      Telefon Festnetz: +49 4121 231493

    • Frau Paczian

      Telefon Festnetz: +49 4121 231438

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Pinneberg - Fachdienst Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Wagener-Straße 11

    25337 Elmshorn

    Parkplätze

    • Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
      Anzahl: 18  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kurt-Wagener-Str.
      Linie:
      • Bus: Linie 6502

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-3472

    Fax: +49 4121 4502-93472

    E-Mail: u.fahrenkrug@kreis-pinneberg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise zu Einkommen,
    • Nachweise zu Belastungen.

    Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Notlage, Hilfeleistung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de