Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.
Beschreibung
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
- in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
- als Sachleistung,
- als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
- durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
- Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
- Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Hinweise für Kiel: Textergänzung "An wen muss ich mich wenden"
Sie beziehen eine Altersrente oder eine Rente wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung? Dann wenden Sie sich bitte an das Amt für Wohnen und Grundsicherung.
Für alle anderen notwendigen Hilfen wenden Sie sich bitte an das Amt für Soziale Dienste
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 200 Gebühren: nein - Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 4 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Wilhelmplatz
Linie:- Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Landeshauptstadt Kiel
Empfänger: Landeshauptstadt Kiel
IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Weitere Informationen
Eine telefonische Terminvereinbarung ist zu empfehlen.
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Harmsstraße
Linie:- Bus: 50, 51, 52, 81
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Buchstabe Aa - Alb
Buchstabe Alc - Asm
Telefon Festnetz: +49 431 9013391
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Asn - Beni
Buchstabe Benj - Boes
Buchstabe Boet - Buel
Buchstabe Buem - Del
Buchstabe Dem - El
Buchstabe Em - Fisa
Buchstabe Fisb - Gent
Telefon Festnetz: +49 431 901-3352((Freitags frei))
Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Genu - Gro
Buchstabe Grp - Has
Buchstabe Hat - Hoff
Buchstabe Hofg - Iv
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Buchstabe Klou - Kolk
Buchstabe Koll - Kup
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Buchstabe Marl - Moe
Buchstabe Mof - Neum
Buchstabe Neun - Olm
Buchstabe Oln - Pere
Buchstabe Perf - Q
Buchstabe Ra - Reg
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E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Rer - Saf
Buchstabe Sag - Schen
Buchstabe Scheo - Schmid
Telefon Festnetz: +49 431 901-3230
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Schmie - Schul
Telefon Festnetz: +49 431 901-4316
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Stei -Te
Telefon Festnetz: +49 431 901-3877
Buchstabe Wp - Z
Telefon Festnetz: +49 431 901-3340
Weitere Informationen
Anmeldung und Wartenummernausgabe im Servicebüro im Erdgeschoss für die Bereiche
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zur Pflege
- Leistungen nach dem AsylbLG
Keine Anmeldung erforderlich in der 2. Etage für die Bereiche
- Landesblindengeld
- Kriegsopferfürsorge
- Bestattungskosten
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zu Einkommen,
- Nachweise zu Belastungen.
Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Verordnung zur Durchführung des § 82
- Verordnung zur Durchführung des § 90
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Hilfeleistung, Notlage