Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht für Personen, die zum Beispiel durch fehlendes Einkommen oder auf Grund einer Krankheit in Not geraten sind.

    Beschreibung

    Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit, fehlendes oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.

    Die Sozialhilfe ist ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.

    Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:

    • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
    • als Sachleistung,
    • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
    • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.

    Die Sozialhilfe gliedert sich in 6 Unterbereiche:

    • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII),
    • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
    • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
    • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
    • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII).

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Kiel: Textergänzung "An wen muss ich mich wenden"

    Sie beziehen eine Altersrente oder eine Rente wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung? Dann wenden Sie sich bitte an das Amt für Wohnen und Grundsicherung.  

    Für alle anderen notwendigen Hilfen wenden Sie sich bitte an das Amt für Soziale Dienste

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Stephan-Heinzel-Straße 2

    24116 Kiel

    Wilhelmplatz

    Parkplätze

    • Parkplatz: Wilhelmplatz
      Anzahl: 200  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wilhelmplatz
      Linie:
      • Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 431 901-63373

    Telefon Festnetz: +49 431 901-3252

    E-Mail: soziale.dienste@kiel.de

    Bankverbindung

    Landeshauptstadt Kiel

    Empfänger: Landeshauptstadt Kiel

    IBAN: DE03 2105 0170 0000 1000 16

    BIC: NOLADE21KIE

    Bankinstitut: Förde Sparkasse

    Weitere Informationen

    Eine telefonische Terminvereinbarung ist zu empfehlen.

    Version

    Technisch geändert am 25.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 2

    24114 Kiel

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle: Harmsstraße
      Linie:
      • Bus: 50, 51, 52, 81

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Anmeldung und Wartenummernausgabe im Servicebüro im Erdgeschoss für die Bereiche

    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zur Pflege
    • Leistungen nach dem AsylbLG

    Keine Anmeldung erforderlich in der 2. Etage für die Bereiche

    • Landesblindengeld
    • Kriegsopferfürsorge
    • Bestattungskosten

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise zu Einkommen,
    • Nachweise zu Belastungen.

    Häufig werden weitere Unterlagen benötigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Hilfeleistung, Notlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de