Blindengeld Gewährung

    Landesblindengeld

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Beschreibung

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Str. 41

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 4521 788-600

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-0

    E-Mail: soziale.hilfen@kreis-oh.de

    Version

    Technisch geändert am 28.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.

    Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MSGJFS am 28.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Blindheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English