Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Beschreibung
Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.
Hinweise für Lübeck: Landesblindengeld
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte.
Hinweise für Lübeck: Landesblindengeld
An die Hansestadt Lübeck - Bereich Soziale Sicherung, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck haben.
Ansprechpartner
Soziale Sicherung; Materielle Hilfen, Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Linien:- Bus: Linie 2
- Bus: Linie 7
- Bus: Linie 16
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: grundsicherung@luebeck.de
Internet
Formulare
Antrag auf Landesblindengeld
Weitere Informationen
Servicebereich des Verwaltungszentrums Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck
Stichwörter
Darlehen, Existenzsicherung, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld, Lebensunterhalt, SoZi, Sozialhilfe, Sozialhilfe beantragen, Sozialhilfe Unterstützung, Sozialhilfeantrag, Zinsloses Darlehen
erforderliche Unterlagen
Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.
Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSGJFS am 28.01.2022
Stichwörter
Blindheit