Blindengeld Gewährung

    Landesblindengeld

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Beschreibung

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Fürsorgestelle für Kriegsopfer

    Aktuelles

    Anmeldung und Wartenummernausgabe im Servicebüro im Erdgeschoss für die Bereiche Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zur Pflege Leistungen nach dem AsylbLG Keine Anmeldung erforderlich in der 2. Etage für die Bereiche Landesblindengeld Kriegsopferfürsorge Bestattungskosten

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 2

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, 08.30 bis 12.30 Uhr Dienstag, 08.30 bis 12.30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag,08.30 bis 12.30 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Sie können telefonisch auch andere Termine vereinbaren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-3365

    Fax: +49 431 901-64410

    E-Mail: wohnungsamt@kiel.de

    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2009

    Technisch geändert am 14.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Feststellungsbescheid des Landesamtes für soziale Dienste über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.

    Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

    Hinweise für Kiel: Formulare

    Bitte schauen Sie sich auch die Leistungsbeschreibung zur Blindenhilfe (Hilfe in anderen Lebenslagen - Sozialhilfe) an.

    Bitte schauen Sie sich auch die Leistungsbeschreibung zur Blindenhilfe (Hilfe in anderen Lebenslagen - Sozialhilfe) an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MSGJFS am 28.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Blindheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020