Verkehrszeichen Aufstellung

    Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie bedürfen einer behördlichen Anordnung.

    Beschreibung

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

    Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

    Zu den Verkehrszeichen zählen:

    • Verkehrsschilder,
    • Straßenmarkierungen,
    • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

    Verkehrseinrichtungen sind:

    • Schranken,
    • Sperrpfosten,
    • Parkuhren,
    • Park­scheinautomaten,
    • Geländer, Absperrgeräte,
    • Leiteinrichtungen,
    • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

    Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.

    Hinweise für Seedorf: Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

    Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

    • Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
    • Kreise und kreisfreien Städte,
    • Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
    • Amtsfreie Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
      • über das Halten und Parken,
      • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
      • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
      • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

    Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Amt Trave-Land - Amt Trave-Land - Ordnung und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Waldemar-von-Mohl-Straße 10

    23795 Bad Segeberg

    Kontakt

    E-Mail: info@amt-trave-land.de

    Telefon Festnetz: +49 4551 9908-0

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2018 (von: Webservice, Amt Trave Land)

    Technisch geändert am 03.10.2024 (von: Webservice, Amt Trave Land)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Verkehrsaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldemar-von-Mohl-Straße 2

    23795 Bad Segeberg

    Kontakt

    E-Mail: Verkehrsaufsicht@segeberg.de

    Telefon Festnetz: +49 4551 951-8823

    Version

    Technisch erstellt am 13.08.2022 (von: Webservice, Kreis Segeberg)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Kreis Segeberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

    Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    zeitlich begrenzte Halteverbote, Pfosten, Poller, Bügel, Groß- und Schwertransporte, Umzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    Metainformation