Verkehrszeichen Aufstellung

    Aufstellung von Verkehrszeichen anregen

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie bedürfen einer behördlichen Anordnung.

    Beschreibung

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer zu beachten. Auch befristete Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind möglich.

    Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen jedoch grundsätzlich nur bei zwingendem Erfordernis angeordnet werden.

    Zu den Verkehrszeichen zählen:

    • Verkehrsschilder,
    • Straßenmarkierungen,
    • Licht­technische Anzeigen (beispielsweise Wechselverkehrszeichenanlagen).

    Verkehrseinrichtungen sind:

    • Schranken,
    • Sperrpfosten,
    • Parkuhren,
    • Park­scheinautomaten,
    • Geländer, Absperrgeräte,
    • Leiteinrichtungen,
    • Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

    Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (VZKat) vermerkt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.

    Straßenverkehrsbehörden sind je nach Zugehörigkeit der Straße (zum Beispiel Gemeinde-, Landes-, Bundesstraße):

    • Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel,
    • Kreise und kreisfreien Städte,
    • Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
    • Amtsfreie Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
      • über das Halten und Parken,
      • zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
      • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
      • im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.

    Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Amt Elmshorn-Land

    Adresse

    Hausanschrift

    Lornsenstraße 52

    25335 Elmshorn

    Behindertenparkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz an der Amtsverwaltung
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 2409-0

    Fax: +49 4121 2409-44

    E-Mail: poststelle@elmshorn-land.de

    Bankverbindung

    Amtskasse Elmshorn-Land

    Empfänger: Amtskasse Elmshorn-Land

    IBAN: DE04 2215 0000 0000 0087 96

    Bankinstitut: Sparkasse Elmshorn

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Duwensee, Simeon)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Abbe-Straße 9

    25337 Elmshorn

    Parkplatz: Parkplatz vor dem Hauptgebäude
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein

    Kurt-Wagener-Straße 11

    Bus: 6502

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0

    E-Mail: info@kreis-pinneberg.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.06.2010 (von: Lars Iden)

    Technisch geändert am 13.10.2023 (von: Wagner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Kosten für Verkehrszeichen und -einrichtungen sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen. Abweichend hiervon ergeben sich insbesondere aus § 5 b Abs. 2 - 6 StVG sowie § 51 StVO (zum Beispiel Kostentragung durch die Antragsteller bei touristischen Hinweiszeichen) andere Regelungen.

    Weitere Informationen zu Verkehrszeichen und Symbolen finden Sie aus den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    zeitlich begrenzte Halteverbote, Pfosten, Poller, Bügel, Groß- und Schwertransporte, Umzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)