Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach BImSchG Gewährung

    Schallschutz

    Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßen- und Nachbarschaftslärm.

    Beschreibung

    Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßen- und Nachbarschaftslärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.

    Passive Schallschutzmaßnahmen sind Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern.

    Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.

    Beim Bau oder der Änderung von Straßen werden in den planrechtlichen Unterlagen die Ansprüche für die betroffenen Gebäude ausgewiesen (Lärmvorsorge).

    Bei freiwilligen Lärmschutzmaßnahmen (Lärmsanierung) bilden die von der Straßenbauverwaltung durchgeführten Berechnungen die Basis für eine Entschädigung.

    Hinweise für Neumünster: Schallschutz

    Die kompletten Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf Bundesstraßen oder auf Bundesautobahnen. Fördermöglichkeiten werden ausschließlich an Bundesstraßen geprüft.

    Zuständigkeit

    An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).

    Ansprechpartner

    Für Neumünster wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Stelle zu wenden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.

    Weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie auch auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes und der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de