Fahrerlaubnis Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis

    Fahrerlaubnis: Dienstfahrerlaubnis - umschreiben

    Wer einen Dienstführerschein besitzt, kann diesen umschreiben lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Dienstführerschein der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei besitzen, können Sie diesen in eine "zivile", also allgemeine Fahrerlaubnis (EU-Führerschein) umschreiben lassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

    Ansprechpartner

    Kreis Steinburg - Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Karlstraße 13

    25524 Itzehoe

    Postanschrift

    Viktoriastraße 16-18

    25524 Itzehoe

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4821 690

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@steinburg.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
    • gegebenenfalls Meldebescheinigung,
    • Dienstführerschein (Dienstfahrerlaubnis) oder Bescheinigung der Erteilungsbehörde über den zurückliegenden Besitz einer Dienstfahrerlaubnis,
    • aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
    • ziviler Führerschein (falls vorhanden).

    Wird die Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt, sind gegebenenfalls einzelfallabhängig zusätzlich folgende Unterlagen notwendig - für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:

    • Gutachten eines Augenarztes,
    • Gutachten über die körperliche und geistige Eignung,
    • Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen nach Anlage 5 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 27 FeV

    Kosten

    Die Gebühren legt die jeweilige Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de