Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausstellung

    Ersatzausstellung der Erlaubnisurkunde oder Gemeinschaftslizenz beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als 3,5 Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

    Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

    Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz). Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

    Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.

    Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

    Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

    Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für 5 Jahre ausgestellt.

    Zuständigkeit

    An die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständige kreisfreie Stadt oder den zuständigen Kreis.

    Hinweise für Schleswig-Holstein: Güterkraftverkehr: Güterkraftverkehrserlaubnis

    An die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständige kreisfreie Stadt oder den zuständigen Kreis.

    Ansprechpartner

    Kreis Nordfriesland - 2.20.2.1.01 Verkehrsabteilung

    Adresse

    Postanschrift

    Marktstraße 6

    25813 Husum

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022 (von: Wilcke, Thorsten)

    Technisch geändert am 16.10.2024 (von: Hetze, Stefan)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
      • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
      • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
      • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
      • Nachweis der Zuverlässigkeit:
        • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
        • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
        • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
      • Nachweis der fachlichen Eignung:
        • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
        • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
    • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
      • Nachweis der Zuverlässigkeit:
        • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis der fachlichen Eignung:
        • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
        • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
      • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

    Hinweise für Nordfriesland: Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen

    als antragstellender Unternehmer:

    • den Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern eine entsprechenden Eintragung besteht,
    • den Nachweis der Vertretungsberechtigung,
    • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter; Auszug nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde,
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherungen,
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
      • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
      • Nachweis der fachlichen Eignung und
      • Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses,
      • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

    als antragstellender Unternehmer:

    • den Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern eine entsprechenden Eintragung besteht,
    • den Nachweis der Vertretungsberechtigung,
    • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter; Auszug nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde,
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherungen,
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
      • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
      • Nachweis der fachlichen Eignung und
      • Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses,
      • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

    • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
    • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
    • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

    Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

    Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

    Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.

    Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

    • dem Bundesamt für Güterverkehr,
    • der Industrie- und Handelskammer,
    • der zuständigen Fachgewerkschaft und
    • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

    Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

    Fristen

    Hinweise für Nordfriesland: Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen

    Die nationale Erlaubnis wird für zehn Jahre erteilt und kann mit Bedingungen und/ oder Auflagen erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für zehn Jahre ausgestellt.

    Die nationale Erlaubnis wird für zehn Jahre erteilt und kann mit Bedingungen und/ oder Auflagen erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für zehn Jahre ausgestellt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

    Kosten

    Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 120,00 - 700,00 EUR

    Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR

    Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

    • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
    • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
    • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
    • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

    Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

    Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 24.08.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)