Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen

    Für den (alten) Fahrzeugbrief besteht keine generelle Umtauschpflicht in eine Zulassungsbescheinigung Teil II.

    Beschreibung

    Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen ist (zum Beispiel weil diese verloren gegangen ist oder wenn die Ausstellung einer neuen ZB I (Fahrzeugschein) erforderlich wird) und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist.

    Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt (Hinweis: Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt).

    Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann ein Ersatzdokument ausgestellt werden. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde muss eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Originaldokumente abgegeben werden. Das Ersatzdokument darf erst ausgefertigt werden, wenn die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrsblatt aufgeboten wurde und die dabei gesetzte Frist von 14 Tagen abgelaufen ist. Sofern dazu Anlass besteht, ist eine Anzeige bei der Polizei ratsam.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

    Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

    Hinweise für Rendsburg-Eckernförde: Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen

    Sie können sich mit Ihrem Anliegen wohnortunabhängig an die Kfz-Zulassungsbehörden in Rendsburg, Eckernförde, Altenholz oder Hohenwestedt wenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Sie können sich mit Ihrem Anliegen wohnortunabhängig an die Kfz-Zulassungsbehörden in Rendsburg, Eckernförde, Altenholz oder Hohenwestedt wenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

    Adresse

    Hausanschrift

    Rendsburger Straße 109

    24340 Eckernförde

    Öffnungszeiten

    Mo 8.00-12.00 Uhr; Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr; Mi 8.00-12.00 Uhr; Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr; Fr 8.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de

    Telefon Festnetz: +49 4351 66676-0

    Fax: +49 4351 66676-29

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    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rendsburg-Eckernförde)

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    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Teichkoppel 72

    24161 Altenholz

    Öffnungszeiten

    Mo., Do. 07:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:00 Uhr Di. 07:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Mi. geschlossen Fr. 07:00 - 11:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: zulassungsbehoerde3@kreis-rd.de

    Telefon Festnetz: +49 431 320979-26

    Fax: +49 431 320979-22

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    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

    Fax: +49 4331 202-295

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

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    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 17

    24594 Hohenwestedt

    Postanschrift

    Postfach 905

    24758 Hohenwestedt

    Öffnungszeiten

    Zutritt nur nach telefonischer Terminvereinbarung! Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 8:00-11:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: zulassungsbehoerde4@kreis-rd.de

    Telefon Festnetz: +49 4871 36-5312

    Fax: +49 4871 36-536

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    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bei Umtausch der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief)

    • Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
    • aktuelle TÜV-Bescheinigung

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten

    Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):

    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. alter Fahrzeugschein
    • aktuelle TÜV-Bescheinigung
    • eidesstattliche Erklärung (persönlich durch den Halter) über den Verlust
    • Wurde die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an die Halterin/den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung der bevollmächtigten Person (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief inzwischen an die Halterin/den Halter ausgehändigt wurde.
    • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters
      • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
      • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
    • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
    • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
    • Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Kfz-Zulassungsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

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    Technisch erstellt am 13.05.2009 (von: Admin, Main)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

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