Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

    Ein Fahrzeug kann bei jeder Zulassungsbehörde im Bundesgebiet außer Betrieb gesetzt werden.

    Beschreibung

    Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

    Seit dem 02. Januar 2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug ab dem 02. Januar 2015 zulassungsrechtlich behandelt wurde und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) mit der Markierung "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" sowie das/die Kennzeichen mit Stempelplaketten ausgestattet sind, die eine Druckstücknummer aufweisen.

    Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind. Liegen diese nicht mehr vor, ist eine Zulassung noch innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Danach kann die zuletzt örtlich zuständige Zulassungsbehörde ggf. eine Karteikartenabschrift erstellen, sofern die Fahrzeugdaten noch im örtlichen Fahrzeugregister vorhanden sind. Außerdem ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.

    Hinweise für Rendsburg-Eckernförde: Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).

    Sie können Ihr Fahrzeug aber auch bei jeder anderen Zulassungsstelle im Bundesgebiet außer Betrieb setzen lassen.

    Hinweis:

    Evtl. besteht auch die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung bei Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Informationen erhalten Sie vor Ort oder bei Ihrer Zulassungsstelle.

    Hinweise für Rendsburg-Eckernförde: Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

    Sie können sich mit Ihrem Anliegen wohnortunabhängig an die Kfz-Zulassungsbehörden in Rendsburg, Eckernförde, Altenholz oder Hohenwestedt wenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

    Ansprechpartner

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde

    Adresse

    Hausanschrift

    Rendsburger Straße 109

    24340 Eckernförde

    Öffnungszeiten

    Mo 8.00-12.00 Uhr; Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr; Mi 8.00-12.00 Uhr; Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr; Fr 8.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4351 66676-0

    Fax: +49 4351 66676-29

    E-Mail: zulassungsbehoerde2@kreis-rd.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Teichkoppel 72

    24161 Altenholz

    Öffnungszeiten

    Mo., Do. 07:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:00 Uhr Di. 07:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Mi. geschlossen Fr. 07:00 - 11:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 431 320979-22

    Telefon Festnetz: +49 431 320979-26

    E-Mail: zulassungsbehoerde3@kreis-rd.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 905

    24758 Rendsburg

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    Fax: +49 4331 202-295

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 17

    24594 Hohenwestedt

    Postfachadresse

    Postfach 905

    24758 Hohenwestedt

    Öffnungszeiten

    Zutritt nur nach telefonischer Terminvereinbarung! Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 8:00-11:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4871 36-5312

    Fax: +49 4871 36-536

    E-Mail: zulassungsbehoerde4@kreis-rd.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) und
    • bei zulassungsfreien Fahrzeugen, wie Leichtkrafträder, ZB I, gegebenenfalls die Betriebserlaubnis,
    • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder.
    • Bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 (PKW) oder N1 (leichtes Nutzfahrzeug) an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).


    Für die internetbasierte Außerbetriebsetzung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ein elektronischer Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz (nPA mit PIN) oder nach dem Aufenthaltsgesetz,
    • die Angabe des Kennzeichens,
    • die Sicherheitscodes der ZB I und der Stempelplaketten bei-der Kennzeichen, die durch Entfernen der Deckschichten freigelegt werden und
    • einen Internetzugang mit Kartenlesegerät für den nPA.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 10,11, 14, 15, Anlagen 4, 5 und 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Kosten

    Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.

    Ungestempelte Kennzeichen (nach Entfernung der Stempelplaketten) sind für Rückfahrten eingeschränkt nutzbar. Nähere Infromationen erteilt die Zulassungsbehörde.

    Fahrten mit dem Fahrzeug nach der Abmeldung: Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn Sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Fahrzeugstilllegung, Karteikartenabschrift, Kfz abmelden, Fahrzeugabmeldung, Fahrzeug stilllegen, Außerbetriebsetzung, Kfz Abmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de