Prozesskostenhilfe Bewilligung

    Beratungshilfe

    Einen Antrag auf Beratungshilfe kann stellen, wer die Kosten für rechtsanwaltliche Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen kann.

    Beschreibung

    Anwaltliche Beratung und das Führen eines gerichtlichen Verfahrens sind kostenpflichtig. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- beziehungsweise Prozesskostenhilfe zu stellen.

    Beratungshilfe:
    Beratungshilfe wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Sie kann in folgenden Rechtsgebieten gewährt werden::

    • Zivilrecht (zum Beispiel Mietrecht, Verkehrsunfälle, Familienrecht),
    • Verwaltungsrecht,
    • Verfassungsrecht,
    • Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und
    • Arbeits- und Sozialrecht.

    Voraussetzungen:

    • Die oder der Rechtssuchende kann die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
    • es stehen keine anderen Möglichkeiten, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist, für eine Hilfe zur Verfügung, und
    • die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.

    Verfahrensablauf:
    Der oder die Rechtssuchende muss einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Dazu kann sie bzw. er sich an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts wenden. Dabei muss die oder der Rechtssuchende eine Erklärung über ihre bzw. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, kann das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen. Mit einem Beratungshilfeschein kann die oder der Rechtssuchende dann eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt seiner bzw. ihrer Wahl aufsuchen und sich kostenfrei rechtlich beraten lassen.

    Alternativ kann die oder der Rechtssuchende direkt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihre bzw. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schildern und Beratungshilfe erbitten. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich schriftlich beim Amtsgericht stellen.
     

    Prozesskostenhilfe:
    Prozesskostenhilfe wird auf Antrag für die Wahrnehmung von Rechten in einem gerichtlichen Verfahren gewährt.

    Voraussetzungen:

    • der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann die für eine Prozessführung erforderlichen Mittel nach seinen bzw. ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
    • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
    • die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.

    Zuständigkeit

    An die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Ratzeburg

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1129

    23902 Ratzeburg

    Hausanschrift

    Herrenstraße 11

    23909 Ratzeburg

    Kontakt

    Fax: +49 4541 8633-80

    Telefon Festnetz: +49 4541 8633-0

    E-Mail: verwaltung@ag-ratzeburg.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Antragsformulare für die Beantragung von Beratungshilfe erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts.

    Antragsformulare für die Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei dem für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gericht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann für ihre/seine Beratung von der/dem Rechtssuchenden 10,00 Euro verlangen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zur Beratungshilfe und zur Prozesskostehilfe finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de