Unterbringung psychisch Kranker Anordnung

    Unterbringung psychisch Kranker Anordnung

    Geschlossene psychiatrische Einrichtungen dienen der Unterbringung von Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden.

    Beschreibung

    Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

    Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist, muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

    Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

    Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt.

    Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsamt), in dem die Betroffene ihren/der Betroffene seinen Wohnsitz hat.

    Die Entscheidungen über die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung werden vom Amtsgericht getroffen. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages.

    Ansprechpartner

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 8

    24768 Rendsburg

    Öffnungszeiten

    Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail. Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr Mi. 7:15-12:00 Uhr Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr Fr. 8:00-12:00 Uhr Abweichende Öffnungszeiten gelten für: Zuwanderung Mo. 8:00-12:00 Uhr Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr Mi. geschlossen Do. 8:00-12:00 Uhr Fr. geschlossen Aufzug vorhanden: ja

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    Fax: +49 4331 202-295

    E-Mail: info@kreis-rd.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Hilfeplanung Büdelsdorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Neue Dorfstraße 67 a

    24782 Büdelsdorf

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4331 202-0

    Fax: +49 4331 202-185

    E-Mail: eingliederungshilfen@kreis-rd.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Relevant sind alle ärztlichen Unterlagen, die den psychischen Zustand der/des Betroffenen beschreiben.

    Dem Antrag der zuständigen Stelle ist ein Gutachten beizufügen: Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. In diesem muss die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG),
    • Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz (GG). 

    Fristen

    Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.

    Kosten

    Die Kosten der Unterbringung trägt der untergebrachte Mensch. Für die nach dem Pflegesatzrecht festgesetzten Krankenhauskosten ist der Krankenhausträger Kostengläubiger gegenüber diesem Menschen. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere von Unterhaltspflichtigen oder Trägern der Sozialversicherung, zur Kostentragung bleiben unberührt.

    Hat die zuständige Stelle die Unterbringung vorläufig vorgenommen, trägt sie die Kosten der Unterbringung, sofern das Gericht die Unterbringung nicht anordnet, weil sie zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erforderlich war.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Soweit ein psychisch kranker Mensch bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krankenhaus Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sind in den Fällen der Unterbringung vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren.

    Adressen von Gesundheitsdiensten und Gesundheitsämtern finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Zwangseinweisung

    Sprachversion

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