Psychiatrische Einrichtung (geschlossen): Unterbringung
Geschlossene psychiatrische Einrichtungen dienen der Unterbringung von Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden.
Beschreibung
Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist, muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.
Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.
Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt.
Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsamt), in dem die Betroffene ihren/der Betroffene seinen Wohnsitz hat.
Die Entscheidungen über die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung werden vom Amtsgericht getroffen. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages.
Hinweise für Kiel: Hinweise Servicecenter, Krisensituationen
Bitte senden Sie in Krisensituationen außerhalb der genannten Sprechzeiten keine E-Mails oder Faxe an das Amt für Gesundheit der Landeshauptstadt Kiel, sondern wenden Sie sich bitte direkt an den ärztlichen Bereitschaftsdienst des Amtes für Gesundheit, telefonisch erreichbar über die Polizei/Rettungsleitstelle, Rufnummer 110.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit, Sachbereich Sozialpsychiatrischer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 6 Gebühren: ja - Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
Anzahl: 100 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: alle Hauptlinien
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr Innerhalb dieser Öffnungszeiten ist jederzeit eine persönliche Kontaktaufnahme ohne Termin möglich.
Kontakt
Fax: +49 431 901-2132
Telefon Festnetz: +49 431 901-2110(Sozialpsychiatrischer Dienst)
E-Mail: spdi@kiel.de
Formulare
Flyer Sozialpsychiatrischer Dienst
Stichwörter
Beratungsstelle für psychisch Kranke, Drogen, Drogenberatung, Gesundheitsamt, psychisch krank, psychisch Kranke, sozialpsychatrischer Dienst, Sozialpsychiatrischer Dienst
erforderliche Unterlagen
Relevant sind alle ärztlichen Unterlagen, die den psychischen Zustand der/des Betroffenen beschreiben.
Dem Antrag der zuständigen Stelle ist ein Gutachten beizufügen: Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. In diesem muss die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG),
- Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz (GG).
Fristen
Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.
Kosten
Die Kosten der Unterbringung trägt der untergebrachte Mensch. Für die nach dem Pflegesatzrecht festgesetzten Krankenhauskosten ist der Krankenhausträger Kostengläubiger gegenüber diesem Menschen. Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere von Unterhaltspflichtigen oder Trägern der Sozialversicherung, zur Kostentragung bleiben unberührt.
Hat die zuständige Stelle die Unterbringung vorläufig vorgenommen, trägt sie die Kosten der Unterbringung, sofern das Gericht die Unterbringung nicht anordnet, weil sie zum Zeitpunkt der Anordnung nicht erforderlich war.
Hinweise (Besonderheiten)
Soweit ein psychisch kranker Mensch bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krankenhaus Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sind in den Fällen der Unterbringung vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren.
Adressen von Gesundheitsdiensten und Gesundheitsämtern finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Zwangseinweisung