Erlaubnis zur Verkehrsraumeinschränkung beantragen
Wenn Sie bei Baumaßnahmen oder Veranstaltungen den öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für jede Maßnahme, bei der Sie den öffentlichen Verkehrsraum nutzen und einschränken, müssen Sie eine Erlaubnis bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einholen.
Zu solchen Maßnahmen gehören:
- Straßenbaumaßnahmen
- das Aufstellen von Gerüsten oder das Lagern von Baumaterialien
- Umzüge
- Veranstaltungen
Sie dürfen mit den Maßnahmen erst dann beginnen, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Sie sind dafür zuständig, die Öffentlichkeit über die Maßnahme zu informieren.
Mit der Erlaubnis legt die zuständige Behörde in einer verkehrsrechtlichen Anordnung fest,
- wie Sie die Arbeitsstelle absperren und kennzeichnen müssen,
- ob und wie Sie den Verkehr beschränken, leiten und regeln müssen und
- wie Sie eventuelle Umleitungsstrecken kennzeichnen müssen.
Diese Auflagen sorgen zum einen für die Sicherheit der Arbeitenden und Verkehrsteilnehmenden. Zum anderen stellen sie sicher, dass der Verkehr nicht mehr als nötig beeinträchtigt wird.
Sie benötigen eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht nur bei der vollständigen oder teilweisen Sperrung einer Fahrbahn. Sie ist auch dann nötig, wenn sich die Arbeiten nur auf Rad- oder Gehwege auswirken.
Handelt es sich bei der beantragten Verkehrsraumeinschränkung um eine Arbeitsstelle, so muss eine Bauleiterin beziehungsweise ein Bauleiter benannt werden.
Wenn die Maßnahme länger dauert als der beantragte Zeitraum, müssen Sie vor Ablauf der genehmigten Zeit die Verlängerung der Maßnahme beantragen.
Bei einer Havarie (Notmaßnahme) wenden Sie sich direkt an die zuständige Polizeidienststelle.
Zuständigkeit
Gemeinde-, Amts-, Stadt-, Kreis oder Bundesverwaltung (Straßenbaubehörde).
Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bau- oder Ordnungsamt) in Verbindung zu setzen.
Ansprechpartner
Amt Rantzau - Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Chemnitzstraße 30
25355 Barmstedt
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Barmstedt, Markt
Linie:- Bus: Buslinien 42, 43, 44
- Haltestelle: Barmstedt, Chemnitzstraße
Linie:- Bus: Buslinien 294 oder 6541
- Haltestelle: Bahnhof in Barmstedt
Linie:- Regionalbahn: Bahnlinie A3 bis Barmstedt
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag zusätzlich auch 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Sollten Ihnen die oben angeführten Öffnungszeiten nicht zusagen, bieten Ihnen die Beschäftigten des Amtes Rantzau gern einen persönlichen Termin außerhalb dieser Zeiten an.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sievers (Sachbearbeiter)
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung, Bargeldzahlung, Girocard
Bankverbindung
Amtskasse Rantzau
Empfänger: Amtskasse Rantzau
IBAN: DE42 2003 0000 0649 9090 66
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Weitere Informationen
Eine Behindertentoilette im Erdgeschoß mit Euroschloß ist vorhanden.
Kreis Pinneberg - Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz vor dem Hauptgebäude
Anzahl: 30 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Kurt-Wagener-Straße 11
Linie:- Bus: 6502
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4121 4502-0
E-Mail: info@kreis-pinneberg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Antrag für die Erlaubnis zur Verkehrsraumeinschränkung
- maßstabsgerechter Lageplan
- gegebenenfalls: Zertifikat "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS)
- optional: Verkehrszeichenplan
- optional: Umleitungsplan
- optional: Erläuterung zum Bauvorhaben/Ablauf
- optional: Signallage/Signalzeichenplan
Voraussetzungen
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie können ein berechtigtes Interesse nachweisen.
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein und beeinträchtigen den Verkehr nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig ein.
- Bei Verkehrsraumeinschränkung durch Arbeitsstelle: Sie haben als verantwortliche Person für eine verkehrsrechtliche Anordnung das Zertifikat "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS) inne.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis zur Verkehrsraumeinschränkung per Post beantragen.
- Sie informieren sich auf der Internetseite der für Sie zuständigen Behörde. Sie laden, falls vorhanden, das entsprechende Formular herunter.
- Falls ein Formular vorhanden ist: Sie füllen das Formular aus, und unterschreiben es. Dann reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder E-Mail ein.
- Falls kein Formular vorhanden ist: Sie verfassen einen formlosen Antrag, unterschreiben ihn und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder E-Mail ein.
- Die zuständigen Behörden prüfen den Antrag und beziehen, sofern erforderlich, weitere Stellen mit ein.
- Nach der Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid. Der Genehmigungsbescheid enthält für Sie die verkehrsrechtliche Anordnung.
- Sie können nun die Maßnahme im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung durchführen.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Fristen
Antragsfrist: 14 Tage (Mindestantragsfrist)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen (Die Bearbeitungszeit für umfangreiche Maßnahmen fällt höher aus als die Bearbeitungszeit für kurzweilige, weniger umfangreiche Maßnahmen.)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 17.04.2024
Stichwörter
Baumaßnahme, Verkehrsraum einschränken, Straßensperrung Erlaubnis, Beschilderung, Baustelle, Gehwegsperrung, Verkehrsrechtliche Anordnung, Genehmigung Absperrung, Verkehrsraumeinschränkung