Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II können Sie nachweisen, dass Sie über das betreffende Fahrzeug verfügen dürfen.
Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II weisen Sie nach, dass Sie über Ihr Fahrzeug verfügen dürfen. Sie stellt jedoch keinen Eigentumsnachweis dar. Wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug geleast oder finanziert haben, sind Sie nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer. Sie benötigen die Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn Sie zum Beispiel ein Fahrzeug:
- verkaufen wollen
- finanzieren wollen
- ummelden müssen
Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen, erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel vom Hersteller.
Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem gekauften Fahrzeug. Mit der Ummeldung lassen Sie sie dann auf Ihren Namen umschreiben.
Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland erwerben, beantragen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zusammen.
Früher hat der Fahrzeugbrief die Funktion der Zulassungsbescheinigung Teil II erfüllt. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief vorhanden sein, bleibt dieser gültig.
Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil I sollten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht während der Fahrt mitführen. Sie sollten die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher aufbewahren.
Hinweise für Nordfriesland: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann). Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die ZB II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die ZB II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Die ZB II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen ZB II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (zum Beispiel weil dieser verloren gegangen ist) und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder wenn die Ausstellung einer neuen ZB I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.
Ungültig gemachte Fahrzeugbriefe alter Art und ungültig gemachte ZB II werden von der Zulassungsbehörde an denHalter nach Unbrauchbarmachung wieder ausgehändigt.
Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann). Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die ZB II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die ZB II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Die ZB II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen ZB II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (zum Beispiel weil dieser verloren gegangen ist) und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder wenn die Ausstellung einer neuen ZB I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.
Ungültig gemachte Fahrzeugbriefe alter Art und ungültig gemachte ZB II werden von der Zulassungsbehörde an denHalter nach Unbrauchbarmachung wieder ausgehändigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Nordfriesland: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die Zulassugsbescheinigung II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges. Bei Reimporten kann es vorkommen, dass vom Hersteller keine Zulassungsbescheinigung II ausgestellt wurde, weil es in dem Land, für das das Fahrzeug produziert wurde, keinen Fahrzeugbrief gibt.
In diesem Fall sollten Sie darauf drängen, dass der Fahrzeughändler der Ihnen das Fahrzeug verkauft, soweit dieser seinen Betriebssitz in Deutschland hat, bei Auslieferung des Fahrzeugs einen sogenannten „Briefvordruck“ mit den technischen Daten des Fahrzeugs übergibt, nur bei Neufahrzeugen.
Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung II ist aber auch unproblematisch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich, wenn für dieses eine Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) vorliegt. Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Kreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte. Liegt ein COC-Papier nicht vor, müssen die technischen Daten auf andere Weise durch die Zulassungsbehörde oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelt werden. Dies kann - insbesondere dann, wenn keine Herstellerunterlagen hinsichtlich der Abgase und Geräuschwerte vorliegen - sehr teuer werden.
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die Zulassugsbescheinigung II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges. Bei Reimporten kann es vorkommen, dass vom Hersteller keine Zulassungsbescheinigung II ausgestellt wurde, weil es in dem Land, für das das Fahrzeug produziert wurde, keinen Fahrzeugbrief gibt.
In diesem Fall sollten Sie darauf drängen, dass der Fahrzeughändler der Ihnen das Fahrzeug verkauft, soweit dieser seinen Betriebssitz in Deutschland hat, bei Auslieferung des Fahrzeugs einen sogenannten "Briefvordruck" mit den technischen Daten des Fahrzeugs übergibt, nur bei Neufahrzeugen.
Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung II ist aber auch unproblematisch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich, wenn für dieses eine Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) vorliegt. Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Kreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte. Liegt ein COC-Papier nicht vor, müssen die technischen Daten auf andere Weise durch die Zulassungsbehörde oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelt werden. Dies kann - insbesondere dann, wenn keine Herstellerunterlagen hinsichtlich der Abgase und Geräuschwerte vorliegen - sehr teuer werden.
Ansprechpartner
Kreis Nordfriesland - Zulassungsstelle Husum
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Beide Zulassungsstellen in Nordfriesland (Husum und Niebüll) sind für das gesamte Kreisgebiet zuständig. Sie haben die freie Wahl, zu welcher KfZ-Zulassungsstelle Sie gehen möchten.
Kreis Nordfriesland - Zulassungsstelle Niebüll
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise für Schleswig-Holstein: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Wenn die Behörde die Zulassung für das Fahrzeug nicht erteilt, können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller beim Kauf des Fahrzeugs.
Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem angekauften Fahrzeug.
Für ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig. Bei der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Zulassungsbehörde ausgefertigt.
Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II online über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) beantragen:
- Sie rufen das i-Kfz-Portal der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf.
- Sie führen den Zulassungsvorgang gemäß der Beschreibungen Erstzulassung oder Wiederzulassung aus.
- Sie erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.
Sie können die Zulassungsbescheinigung Teil II auch persönlich bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen.
Kosten
Hinweise für Schleswig-Holstein: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 06.09.2024
Stichwörter
Zulassung, Teil II, ZB II, Zulassungsbescheinigung Teil 2, Halterin, Gebrauchtwagen, Gebrauchtfahrzeug, Kauf Auto, Bescheinigung, Halter, Fahrzeugzulassung, KFZ Brief, Fahrzeugbrief