Fahrkosten
Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch erforderlich sind.
Beschreibung
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte.
Ebenso besteht Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden bzw. verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind.
Ansonsten übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie, Mobilitätseinschränkung, bestimmter Pflegegrad).
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.
Ansprechpartner
Stadt Flensburg - Berufsfeuerwehr
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz (Waitzstraße 38)
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Munketoft
Linie:- Bus: 1; 4, 5
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags bis Freitags 8:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0461 85-1111
E-Mail: berufsfeuerwehr@flensburg.de
Internet
Stichwörter
Brandschutz, Feuerwehr
erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung
- Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung bedürfen teilweise der Genehmigung durch die Krankenkasse
Formulare
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.
Voraussetzungen
Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Das umfasst:
- Fahrten zum Krankenhaus für eine stationäre Behandlung,
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus,
- Fahrten zu einer - eine stationäre Behandlung ersetzenden - ambulanten Operation,
- Rettungsfahrten.
Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können - teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse - in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:
- Krankenbeförderung von pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen, namentlich Personen mit anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H") oder pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie mit Pflegegrad 4 oder 5.
- Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn eine Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.
- Eine Genehmigung ist aber erforderlich, wenn die Beförderung aufgrund der benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung oder fachgerechten Lagerung der Patientin oder des Patienten mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
- Wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich macht, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Das betrifft beispielsweise Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatientinnen und -patienten.
- Erkrankte, deren Behandlung nicht den genannten Fallbeispielen entspricht, können eine Genehmigung und Prüfung ihres Einzelfalls durch die Krankenkasse beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Verfahrensablauf
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
3 Wochen (Ist eine Genehmigung erforderlich, muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Antragseingang entscheiden.)
Kosten
Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Zuzahlungen müssen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.
Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.05.2021
Stichwörter
KTW-Einsatz, qualifizierter Krankentransport, Fahrkosten, Krankentaxi, Kassenleistung, ambulanter Transport, Krankenkassenleistung, Tragehilfe, NEF Abrechnung, Behandlung am Ort, RTW-Einsatz, Fahrtkosten, RTW Abrechnung, RTH Abrechnung, Gesundheit, Rettungsmitteleinsatz, NEF-Einsatz, Krankentransport, KTW Abrechnung, Notfallrettung, Transportentgelt, RTH-Einsatz