Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Beschreibung
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:
- weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:
- zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
- ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
- Klassenfahrten,
- persönlichen Schulbedarf,
- Schülerfahrkarten,
- ergänzende Lernförderung,
- Mittagessen in Schulen oder
- Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
- Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
- Sicherung Ihrer Unterkunft oder
- zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
- alleinerziehend sind,
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
- Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
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zuständige Stelle
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt
Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.
Zuständigkeit
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt
Hinweise für Kiel: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Sie haben bisher keine Sozialleistungen bezogen und wissen nicht, an wen Sie sich mit Ihrem Anliegen wenden sollen? Nehmen Sie bitte zunächst mit der Geschäftsstelle im für Sie zuständigen Sozialzentrum Kontakt auf.
Bei näherer Kenntnis ihres Anliegens finden Sie weitere Kontaktmöglichkeiten im rechten Block unter "Zuständige Stellen".
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Harmsstraße
Linie:- Bus: 50, 51, 52, 81
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Buchstabe Alg - Ate
Buchstabe Atf - Bere
Telefon Festnetz: +49 431 9013348
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Boi - Burm
Buchstabe Berf - Boh
Buchstabe Burn - Det
Buchstabe Deu - Ere
Buchstabe Erf - Fo
Buchstabe Fp - Gin
Buchstabe Gio - Gue
Buchstabe Guf - Hein
Buchstabe Heio - Hop
Buchstabe Hoq - Jans
Buchstabe Jant - Kau
Buchstabe Kav - Knod
Buchstabe Knoe - Koo
Buchstabe Kop - Kz
Buchstabe La - Lep
Telefon Festnetz: +49 431 901-3375((Freitags arbeitsfrei))
Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Leq - Mak
Buchstabe Mal - Min
Buchstabe Mio - Nat
Buchstabe Nau - Oet
Buchstabe Oeu - Par
Buchstabe Aa - Alf
Buchstabe Pas - Prien
Buchstabe Prieo - Reil
Fax: +49 431 901-63391
Telefon Festnetz: +49 431 901-3870(Mi + Fr. frei)
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Reim - Rup
Buchstabe Ruq - Schae
Hausanschrift
Fax: +49 431 901-63391
Telefon Festnetz: +49 431 901-3334(Mi - arbeitsfrei)
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Schaf - Schl
Telefon Festnetz: +49 431 901-3395(Mo. + Fr. arbeitsfrei)
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Schm - Schuk
Telefon Festnetz: +49 431 901-4316
E-Mail: Grundsicherung@kiel.de
Buchstabe Schul - Shn
Telefon Festnetz: +49 431 901-3337
Buchstabe Sho - Stark
Telefon Festnetz: +49 431 901-3377
Buchstabe Starl - Teh
Telefon Festnetz: +49 431 901-3877
Buchstabe Tei - Tum
Telefon Festnetz: +49 431 901-3879
Buchstabe Tun - Wed
Telefon Festnetz: +49 431 901-3869
Buchstabe Wee - Wolf
Telefon Festnetz: +49 431 901-3397
Buchstabe Wolg - Z
Telefon Festnetz: +49 431 901-3340
Weitere Informationen
Anmeldung und Wartenummernausgabe im Servicebüro im Erdgeschoss für die Bereiche
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zur Pflege
- Leistungen nach dem AsylbLG
Keine Anmeldung erforderlich in der 2. Etage für die Bereiche
- Landesblindengeld
- Kriegsopferfürsorge
- Bestattungskosten
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem SGB XII) und Bestattungskosten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 431 901-62350
Kontaktperson
Buchstaben Aa-Boc
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-3268
Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Buchstaben Bod-Haac
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-3270
Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Buchstaben Haad-Kohn
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-3272
Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Buchstaben Koho-Mer
Hausanschrift
Fax: +49 431 901-63391
Telefon Festnetz: +49 431 901-3292
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Buchstaben Mes-Scho
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-3287
Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Buchstaben Schp-Stef
Hausanschrift
Fax: +49 431 901-63391
Telefon Festnetz: +49 431 901-3274
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Buchstaben Steg-Z
Hausanschrift
Fax: +49 431 901-63391
Telefon Festnetz: +49 431 901-3230
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Weitere Informationen
Anmeldung und Wartenummernausgabe im Servicebüro im Erdgeschoss für die Bereiche
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zur Pflege
- Leistungen nach dem AsylbLG
Keine Anmeldung erforderlich in der 2. Etage für die Bereiche
- Landesblindengeld
- Kriegsopferfürsorge
- Bestattungskosten
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig und:
- befristet voll erwerbsgemindert oder
- beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
-
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Grundleistungen für Asylsuchende.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
- Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
- Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023
Stichwörter
Sicherung des Lebensunterhalts, Notwendiger Lebensunterhalt, Mietübernahme, Heizkosten, Unterkunft und Heizung, erwerbsgemindert, Regelsatz, Hilfebedürftigkeit, Sozialamt, erwerbsunfähig, Ernährung, Mehrbedarf, Lebensunterhalt, Sozialhilfe, Regelbedarf, Existenzminimum, Leistungen der Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bedürfnisse des täglichen Lebens