Hilfe im Haushalt beantragen
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Schleswig-Holstein: Sozialhilfe: Hilfe in anderen Lebenslagen - Hauswirtschaftshilfe
Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Abteilung Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Celina Helbach
Zuständig für
- Sonstiges: Ba, I - K, N, Q, X - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743690
Fax: +49 4522 74395690
E-Mail: Celina.Helbach@kreis-ploen.de
Hannes Jüttner
Zuständig für
- Sonstiges: P, W
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743381
E-Mail: Hannes.Juettner@kreis-ploen.de
Fax: +49 4522 74395381
Bjoern Kleis
Zuständig für
- Sonstiges: S - V
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395363
E-Mail: Bjoern.Kleis@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743363
Andrea Lippert
Zuständig für
- Sonstiges: Be - Bz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743367
E-Mail: Andrea.Lippert@kreis-ploen.de
Fax: +49 4522 74395367
Sina Malenke
Zuständig für
- Sonstiges: O, R
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395687
E-Mail: Sina.Malenke@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743687
Jakob Möller
Zuständig für
- Sonstiges: A, C - F
Hausanschrift
E-Mail: Jakob.Moeller@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743593
Anja Spaether
Zuständig für
- Sonstiges: L, M
Hausanschrift
E-Mail: Anja.Spaether@kreis-ploen.de
Fax: +49 4522 74395362
Telefon Festnetz: +49 4522 743362
Ulrike Bendschneider
Zuständig für
- Sonstiges: G, H, Landesblindengeld
Hausanschrift
E-Mail: Ulrike.Bendschneider@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743547
Fax: +49 4522 74395547
Amt Lütjenburg
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 15
Gebühren: nein
Gildenplatz ZOB
Bus: Autokraft - Linie 4310 (Kiel-Puttgarden)
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo. Di. Do. Fr. 8.00 - 12.00 Uhr Do. 15.00 - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Weitere Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. - Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11.11.2022
Stichwörter
Betreuung, Haushaltshelferin, Pflege, Hausarbeit, Haushaltshelfer, Kinderbetreuung, vorübergehende Notlage, Unterbringung von Haushaltsangehörigen, Notfall, Haushaltshilfe, Weiterführung des Haushalts, Krankheit, Unterstützung im Haushalt