Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Zuständigkeit
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Ansprechpartner
Abteilung Kinder, Jugend und Betreuung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 14.30 - 18.00 Uhr Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Iris Bartsch
Zuständig für
- Sonstiges: C, D, F, N - Q, S, Sch, St, T - W
Hausanschrift
E-Mail: Iris.Bartsch@kreis-ploen.de
Telefon Festnetz: +49 4522 743346
Fax: +49 4522 74395346
Bianca Pöhls
Zuständig für
- Sonstiges: A, B, I - K, X - Z
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4522 743513
E-Mail: Bianca.Poehls@kreis-ploen.de
Fax: +49 4522 74395513
Nadine Zücker
Zuständig für
- Sonstiges: E, G, H, L, M, R, St
Hausanschrift
Fax: +49 4522 74395516
Telefon Festnetz: +49 4522 743516
E-Mail: Nadine.Zuecker@kreis-ploen.de
Amt Probstei - Melde- & Personenstandswesen
Aktuelles
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie wirken nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. In diesem Register sind nur die Daten von natürlichen Personen gespeichert (§ 2 Bundesmeldegesetz).  
Beschreibung
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie wirken nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. In diesem Register sind nur die Daten von natürlichen Personen gespeichert (§ 2 Bundesmeldegesetz).
Im Einwohnermeldeamt erhalten Sie folgende Dienstleistungen:
• Auskünfte aus dem Melderegister
• Anmeldungen
• Abmeldungen
• Ausweisdokumente
- Personalausweise
- vorläufige Personalausweise
- Reisepässe
- vorläufige Reisepässe
- Kinderreisepässe
• Führerscheine
• Führungszeugnisse
• Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
• Erfassung der Wehrpflichtigen
• Kfz - Angelegenheiten
- Adressänderung im Kfz-Schein
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Rathaus Schönberg
Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Rathaus Schönberg
Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Lieferanschrift
Behindertenparkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Rathaus Schönberg: Albert-Kock-Parkplatz, kostenlos für 2 Stunden
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Rathaus Schönberg
Bus: VRK 120 (aus Richtung Laboe), VRK 200/201/210 (aus Richtung Kiel)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Der Aufzug ist mit einem Rollstuhl nur über den Haupteingang (Fußgängerzone) zu erreichen.
Öffnungszeiten
Rathaus Schönberg: Mo. 08:00 -12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Rathaus Laboe: Mo. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4344 306-1302(Ansprechperson Melde-& Personenstandswesen)
E-Mail: meldeamt@amt-probstei.de
Bankverbindung
Amtskasse Probstei
Empfänger: Amtskasse Probstei
IBAN: DE94 2105 0170 0080 0018 37
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Stichwörter
abmelden, Änderung im Führerschein, Anmeldung der Eheschließung, Auskunft aus dem Melderegister, Ausweis beantragen, Ausweis für Kinder, behördliche Namensenderung, CE-Führerschein, Eheregister, Eheschließung, Eheurkunde, Einwohnermeldeamt, EU-Führerschein, Führerschein, Führerschein neu, Führerschein umtauschen, Führerschein wechseln, heiraten, Heiratsurkunde, Kinder Reisepass, Kinderreisepass, Kinderreisepässe, LKW Führerschein verlängern, Melderegister, Melderegisterauskunft, Meldestelle, Namensänderung, neuer Personalausweis, Personalausweis, Personalausweis beantragen, Personalausweis Checkkarte, Personalausweis neu, Reisepass, Reisepass für Kinder, Reisepässe, Ummeldung, Unterlagen Heiraten, Wohnsitz
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
- Geburtsurkunde des Vaters
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Plön: Spezialisierung
Terminvereinbarung
Für Beurkundungen vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin.Hinweise für Plön: Vaterschaftsanerkennung
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung