Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Lübeck: Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Jugendamt und beim Standesamt vorgenommen werden.
zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Zuständigkeit
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Ansprechpartner
Hansestadt Lübeck - Familienhilfen/Jugendamt; Abt. Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Meesenring
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Kaufhof
Linie:- Bus: Linie: 4,5,11
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 14:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@luebeck.de
E-Mail: beistandschaften@luebeck.de
Kontaktperson
Servicebüro Unterhaltsvorschuss
Telefon Festnetz: +49 451 122-4600
Abteilungsservice
Telefon Festnetz: +49 451 122-4660
Telefon Festnetz: +49 451 122-4650
Telefon Festnetz: +49 451 122-4661
Internet
Formulare
Information Vaterschaftsanerkennung
Stichwörter
Negativbescheinigung, Unterhalt, Unterhaltsvorschusskasse
Hansestadt Lübeck - Familienhilfen/Jugendamt; Beistandschaften / Unterhaltsvorschuss/ Amtsvormundschaften, Abteilungs- / Antragsservice
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz am Verwaltungszentrum Mühlentor
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 14:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Beistandschaften, Pflegekind, Pflegekinder, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
Hansestadt Lübeck - Familienhilfen/Jugendamt; Abt. Jugendhilfe in besonderen Lebenslagen: Integration in Schule, Jugendhilfe im Strafverfahren, Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften, unbegleitete minderjährige Ausländer:innen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Verwaltungszentrum Mühlentor
Linie:- Bus: Linie: 2,7,16
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 122-2529(Servicenummer (intern))
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: jugendgerichtshilfe@luebeck.de
Internet
Stichwörter
Allgemeiner Sozialer Dienst, ASD, autist, autistisches Kind, Behinderte, Behinderung, Beratung, Erziehungsberatung, Erziehungshilfe, Familienhilfe, Gericht, Gerichtsverhandlung, Hilfe, Integration, Integrationshilfe, integrieren, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe, Jugendliche, Jugendstrafverfahren, Kinderschutz, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Kriminalität, kriminell, Menschen mit Behinderung, Probleme, Probleme Schule, Schule, straffällig, Straftat, Verurteilung
Hansestadt Lübeck - Standesamt - Geburtenregister / Vaterschaftsanerkenntnisse / Kirchenaustritte
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Zufahrt Edward-Munch-Straße
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestelle Wasserkunst
Linie:- Bus: Linie 1, 4, 6, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.: 08.00 - 14.00 Uhr Di.: 08.00 - 14.00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Fr.: nur geöffnet für die Durchführung von Eheschließungen sowie für Terminkund:innen
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 451 115
E-Mail: standesamt@luebeck.de
Internet
Formulare
Datenschutzverordnung Standesamt
Stichwörter
Anerkennung, austreten, Austritt, Babies, Babys, Bescheinigung Geburtszeit, Einbenennung, Eltern, Fehlgeburt, Geburten, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden, Geburtszeit, Kind, Kinder, Kirche, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, Kirchensteuer, Mitteilung Kinder, Namenserteilung, Neugeborene, Neugeborenes, Niederkunft, Schwanger, Stammbuch, Standesamt, Uhrzeit der Geburt, Vater, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsnachweis, Wiederaufnahme in die Kirche
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
- Geburtsurkunde des Vaters
Hinweise für Lübeck: Vaterschaftsanerkennung
eine eigene Geburtsurkunde ist entbehrlich, sofern das Jugendamt der Hansestadt Lübeck die beurkundende Stelle ist.
Formulare
beim Standesamt
Hinweise für Lübeck: Vaterschaftsanerkennung
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung