Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Hinweise für Kiel: Gemeinsame elterliche Sorge

    Neben der Vaterschaftsanerkennung kann die gemeinsame elterliche Sorge beurkundet werden.

    Neben der Vaterschaftsanerkennung kann die gemeinsame elterliche Sorge beurkundet werden.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Jugendamt, Sachbereich Unterhaltsvorschuss, Beurkundung

    Adresse

    Hausanschrift

    Holstenstraße 88-90

    24103 Kiel

    Howe-Haus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo., Di., Do.  08:30 - 12:30 Uhr Do. 14:00 - 16:00 Uhr Mi. und Fr.  nur mit Termin Hinweis: Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Gesprächstermin. Wenden Sie sich dafür an den Mitarbeiter mit der Buchstabenzuordnung des Familiennamens des Kindes.

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Sollte der von Ihnen gewählte Anschluss nicht erreichbar sein, wählen Sie bitte eine der Telefonnummern der Arbeitsgruppenleitungen.

    Stichwörter

    Feststellung von Vaterschaften, Sorgeerklärung

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2014

    Technisch geändert am 21.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landeshauptstadt Kiel - Jugendamt, Sachbereich Beistandschaft, Beurkundung

    Adresse

    Hausanschrift

    Holstenstraße 88-90

    24103 Kiel

    Howe-Haus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Di.08:30 - 12:30 Mi. geschlossen Do. 08:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr. geschlossen Hinweis: Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Gesprächstermin.  

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte zuvor telefonisch einen Termin. Sollte der von Ihnen gewählte Anschluss nicht erreichbar sein, wählen Sie bitte eine der Telefonnummern der Arbeitsgruppenleitungen.

    Stichwörter

    Feststellung von Vaterschaften, Sorgeerklärung

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2014

    Technisch geändert am 13.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle

    Aktuelles

    Personenstandsurkunden können Sie nur online beantragen. In Ausnahmefällen ist ein schriftlicher Antrag möglich. Die Urkunden werden ausschließlich per Post zugeschickt. Wichtiger Hinweis: Die Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde muss in Kiel erstellt worden sein, ansonsten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Standesamt. Das Standesamt bietet Bürger*innen die Möglichkeit, folgende Urkunden online anzufordern: Anforderung Geburtsurkunde / beglaubigte Abschrift Geburtenregister Anforderung Eheurkunde / beglaubigte Abschrift Eheregister Anforderung Lebenspartnerschaftsurkunde Anforderung Sterbeurkunde Gesetz zur Selbstbestimmung Das Gesetz zur Selbstbestimmung tritt am 1. November 2024 in Kraft.  Ab dem 1. August 2024 können Anträge zum 1. November 2024 gestellt werden. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) bei dem Standesamt anzumelden, bei der die Erklärung abgegeben werden soll. Bitte wenden Sie sich postalisch an: Standesamt Kiel, Fleethörn 26, 24103 Kiel. Kommen Sie gerne mit Termin persönlich. Telefonische Terminvereinbarungen: Tel. 0431/ 901-2357 (montags bis mittwochs von 8.30 - 13 Uhr) oder  0431/901-2320 (donnerstags von 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr und freitags von 8.30 - 13 Uhr) oder per Mail an Namensaenderung@kiel.de Die Anmeldung ist gebührenfrei. Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist gebührenpflichtig und kostet 30 Euro.

    Adresse

    Hausanschrift

    Fleethörn 26

    24103 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnertag: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-5055(Bürgertelefon)

    E-Mail: Sterbefallanzeige@kiel.de(Sterbefall)

    E-Mail: Geburten@kiel.de(Geburt)

    E-Mail: Namensaenderung@kiel.de(Namensänderung)

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2022

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    • Geburtsurkunde des Vaters 

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020