Blindenhilfe Gewährung

    Blindenhilfe beantragen

    Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

    Beschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2023) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 421,61 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 841,77 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Hinweise für Kiel: Spezialisierungstexte und Formulare

    Barrierefreie Informationen zur Blindenhilfe finden Sie unter nachfolgendem Link.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Kreis oder kreisfreie Stadt
    • Ämter und Gemeinden, wenn der Kreis dies an diese übertragen hat.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Fürsorgestelle für Kriegsopfer

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 2

    24114 Kiel

    Haltestellen

    • Haltestelle: Harmsstraße
      Linie:
      • Bus: 50, 51, 52, 81

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, 08.30 bis 12.30 Uhr Dienstag, 08.30 bis 12.30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag,08.30 bis 12.30 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Sie können telefonisch auch andere Termine vereinbaren.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kiel: Spezialisierungstexte und Formulare

    Statt des Feststellungsbescheides des Landesamtes für soziale Dienste (ehemals Versorgungsamt) können Sie uns 

    • den Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen "Bl" vorlegen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
    • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" oder
      • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
      • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
    • geringes Einkommen
    • geringes Vermögen
    • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
    • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
    • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
    • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
    • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem schleswig-holsteinischen Landesblindengeldgesetz.

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.

    Zudem steht Ihnen eine Selbsthilfeorganisation sehbehinderter und blinder Menschen in Schleswig-Holstein als Ansprechpartner zur Verfügung, der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH e. V.).

    Hinweise für Kiel: Spezialisierungstexte und Formulare

    Bitte schauen Sie sich auch die Leistungsbeschreibung zum Landesblindengeld an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Blindenhilfe Gewährung, Blindenhilfe, Erblindung, Hilfe für Blinde, Blind, Blindheit, sehbehindert, Sozialleistung, Sozialleistung für Blinde, Sozialhilfe für Blinde, Sehbehinderung, Merkzeichen Bl, Merkzeichen, Sehbeeinträchtigung, Blinden gleichgestellte Personen, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de