Spendenquittung erstellen
Möchten Sie eine Spendenquittung ausstellen, müssen Sie den amtlichen Vordruck verwenden.
Beschreibung
Diesen erhalten Sie online oder beim Finanzamt. Das Muster aus der Anlage müssen Sie ausfüllen und dann dem Spender unterschrieben übergeben oder per Post oder E-Mail zuschicken.
Spendenbescheinigungen für eine reine Geldspende können unter Umständen auch rein maschinell und ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.
Hinweise für Scharbeutz: Zuwendungsbestätigung
Erfreulicherweise unterstützen die Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Unternehmen die Gemeinde Scharbeutz bei ihren vielfältigen Aufgaben immer wieder durch Spenden.
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaft. Diese Spenden sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG).
Die Annahme von Spenden durch die Gemeinde ist daher zulässig.
Seit dem 1. Januar 2000 können alle nach § 10b Einkommenssteuergesetz begünstigten Körperschaften (d. h. alle als gemeinnützig anerkannten Vereine, z.B. Sportvereine) selbst Spendenbescheinigungen für erhaltene Spenden ausstellen.
Für Spenden an die Gemeinde Scharbeutz und ihre Einrichtungen erhalten Sie automatisch und ohne weiteren Antrag eine Spendenbescheinigung zugestellt, sofern aus dem Überweisungsträger der Spender zu erkennen ist.
Wir sind bemüht, die Spendenbescheinigungen zeitnah auszustellen, bitten jedoch um Verständnis dafür, dass es gelegentlich Dinge mit höherer Priorität gibt.
Hinweise für Vereine:
Die Vereine dürfen, soweit ein sogenannter Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeitsbescheinigung) vom Finanzamt vorliegt, nach genau vorgegebenen Mustern (Geld-/Sachspende) eine Zuwendungsbestätigung erteilen.
Freistellungsbescheide erhält man beim Finanzamt. Sie sind zeitlich begrenzt und geben Auskunft darüber, für welchen Zweck der Verein als begünstigter Empfänger gilt. Bisher lagen diese Bescheinigungen als Kopie oder Original der Gemeinde vor. Ohne sie durfte die Gemeinde keine Spendenbestätigung ausstellen. Sofern Originale vorlagen, wurden sie Ihnen mit einem Anschreiben zugesandt. Bisher geltende Freistellungsbescheide werden erst mit ihrem Verfalldatum ungültig. Erst dann ist beim Finanzamt ein neuer Bescheid zu beantragen.
Die Bestätigungen dürfen eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten und sind exakt nach den vorgegebenen Mustern des Bundesfinanzministeriums zu richten.
Beachten Sie bitte Folgendes, falls Sie sich neue Vordrucke beschaffen:
Es gibt unterschiedliche Vordrucke, wovon nur 2 (Geld- oder Sachspenden) für Vereine gelten! Die restlichen Vordrucke sind für Parteien, Wählervereinigungen und Kommunen bestimmt.
Beachten Sie bitte unbedingt und gewissenhaft die Rechtsvorschriften. Nötigenfalls ist das Finanzamt oder ein Steuerberater hinzuzuziehen. Hierzu vgl. auch den Hinweis unter den neuen Vordrucken für die Zuwendungsbestätigung.
Wird z. B. eine Sachspende geleistet und hierbei ein höherer Wert der Sache auf der Zuwendungsbestätigung angegeben als diese im üblichen Marktwert besitzt, kann der Spender die Summe u. U. voll bei der Einkommensteuerveranlagung absetzen. Fällt dies dem Finanzamt bei einer Prüfung auf, haftet der Aussteller (=verantwortliches Vereinsmitglied) für die dem Staat entgangene Steuer!
Erfreulicherweise unterstützen die Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Unternehmen die Gemeinde Scharbeutz bei ihren vielfältigen Aufgaben immer wieder durch Spenden.
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaft. Diese Spenden sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG).
Die Annahme von Spenden durch die Gemeinde ist daher zulässig.
Seit dem 1. Januar 2000 können alle nach § 10b Einkommenssteuergesetz begünstigten Körperschaften (d. h. alle als gemeinnützig anerkannten Vereine, z.B. Sportvereine) selbst Spendenbescheinigungen für erhaltene Spenden ausstellen.
Für Spenden an die Gemeinde Scharbeutz und ihre Einrichtungen erhalten Sie automatisch und ohne weiteren Antrag eine Spendenbescheinigung zugestellt, sofern aus dem Überweisungsträger der Spender zu erkennen ist.
Wir sind bemüht, die Spendenbescheinigungen zeitnah auszustellen, bitten jedoch um Verständnis dafür, dass es gelegentlich Dinge mit höherer Priorität gibt.
Hinweise für Vereine:
Die Vereine dürfen, soweit ein sogenannter Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeitsbescheinigung) vom Finanzamt vorliegt, nach genau vorgegebenen Mustern (Geld-/Sachspende) eine Zuwendungsbestätigung erteilen.
Freistellungsbescheide erhält man beim Finanzamt. Sie sind zeitlich begrenzt und geben Auskunft darüber, für welchen Zweck der Verein als begünstigter Empfänger gilt. Bisher lagen diese Bescheinigungen als Kopie oder Original der Gemeinde vor. Ohne sie durfte die Gemeinde keine Spendenbestätigung ausstellen. Sofern Originale vorlagen, wurden sie Ihnen mit einem Anschreiben zugesandt. Bisher geltende Freistellungsbescheide werden erst mit ihrem Verfalldatum ungültig. Erst dann ist beim Finanzamt ein neuer Bescheid zu beantragen.
Die Bestätigungen dürfen eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten und sind exakt nach den vorgegebenen Mustern des Bundesfinanzministeriums zu richten.
Beachten Sie bitte Folgendes, falls Sie sich neue Vordrucke beschaffen:
Es gibt unterschiedliche Vordrucke, wovon nur 2 (Geld- oder Sachspenden) für Vereine gelten! Die restlichen Vordrucke sind für Parteien, Wählervereinigungen und Kommunen bestimmt.
Beachten Sie bitte unbedingt und gewissenhaft die Rechtsvorschriften. Nötigenfalls ist das Finanzamt oder ein Steuerberater hinzuzuziehen. Hierzu vgl. auch den Hinweis unter den neuen Vordrucken für die Zuwendungsbestätigung.
Wird z. B. eine Sachspende geleistet und hierbei ein höherer Wert der Sache auf der Zuwendungsbestätigung angegeben als diese im üblichen Marktwert besitzt, kann der Spender die Summe u. U. voll bei der Einkommensteuerveranlagung absetzen. Fällt dies dem Finanzamt bei einer Prüfung auf, haftet der Aussteller (=verantwortliches Vereinsmitglied) für die dem Staat entgangene Steuer!
zuständige Stelle
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel.: 030 18 682 - 0
Fax: 030 18 682- 32 60
E-Mail: poststelle@bmf.bund.de
Zuständigkeit
Das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
Ansprechpartner
Für Scharbeutz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: grundsätzlich ja, im elektronischen Verfahren auch maschinell erstellbar
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Für die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung muss die Spendenquittung folgende Voraussetzung erfüllen:
- Anzeige beim örtlichen Finanzamt mit Angaben zur Erfüllung der folgenden Voraussetzungen; eine Genehmigung ist nicht notwendig
- Maschinelle Version entspricht dem amtlichen Vordruck
- Entsprechende Angabe über die Anzeige an das Finanzamt
- Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile oder eingescannter Unterschrift eingeblendet
- Verfahren entspricht den allgemeingültigen Sicherheitsanforderungen
- Buchen der Zuwendung in der Buchhaltung und Erstellen der Zuwendungsbestätigung sind im System verbunden
- Erstellungs- und Dokumentationsprozess sind für die Finanzbehörden mit angemessenem Aufwand prüfbar
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Laden Sie das Muster für die Zuwendungsbestätigung herunter.
- Für die analoge Erstellung:
- Drucken Sie zunächst das für Sie passende Formular aus der Anlage aus.
- Füllen Sie anschließend die Zuwendungsbestätigung aus und unterschrieben Sie diese.
- Fertigen Sie dann eine Kopie für ihre Aufbewahrungspflicht an.
- Schließlich können Sie dem Spender die Spendenquittung dann physisch oder auch per E-Mail verschicken
- Für die maschinelle Erstellung:
- Erfüllen Sie zunächst alle für die maschinelle Erstellung erforderlichen Voraussetzungen.
- Erstellen Sie anschließend die digitale Zuwendungsbescheinigung in einem schreibgeschützten Format (PDF).
- Versenden Sie abschließend die Bescheinigung wie im analogen Verfahren.
Fristen
Für die Zuwendungsbescheinigung bestehen verschiedene Aufbewahrungsfristen:
- Für den Zuwendenden:
- Bei Papierform: 1 Jahr
- Bei elektronischer Übermittlung durch Zuwendungsempfänger entfällt die Aufbewahrungspflicht
- Für den Zuwendungsempfänger:
- Bei Papierform: 6 Jahre in Papierkopie
- Bei elektronischer Übermittlung durch Zuwendungsempfänger: 7 Jahre
Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Bescheinigung entstanden ist.
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
keine
Weitere Informationen
- Offizielles Muster für Zuwendungsbestätigungen auf der Internetseite der bayerischen Finanzämter
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur digitalen Zuwendungsbestätigung
- Artikel des Bundesministeriums der Finanzen zur Möglichkeit die Spendenquittung per E-Mail schicken zu können
- Beschreibung des Bundesministeriums der Finanzen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 16.04.2019
Stichwörter
Spendenbeleg, Spendenquittung, Sonderausgabenabzug, Spenden für steuerbegünstigte Zwecke, Spendennachweis, Zuwendungsbestätigung, Zuwendungsnachweis