Spendenquittung erstellen
Möchten Sie eine Spendenquittung ausstellen, müssen Sie den amtlichen Vordruck verwenden.
Beschreibung
Diesen erhalten Sie online oder beim Finanzamt. Das Muster aus der Anlage müssen Sie ausfüllen und dann dem Spender unterschrieben übergeben oder per Post oder E-Mail zuschicken.
Spendenbescheinigungen für eine reine Geldspende können unter Umständen auch rein maschinell und ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.
Hinweise für Kiel: grds. Amt für Finanzwirtschaft, Details: Fachämter
Die Spendenbescheinigung wird von dem jeweiligen Fachamt ausgestellt. So ist z. B. für eine Spende an einen Kindergarten das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen und bei einer Spende an einen städtischen Friedhof das Grünflächenamt zuständig. Die Spendenbescheinigung wird erst ausgestellt, wenn die Geld- oder Sachspende eingegangen ist.
Die Spendenbescheinigung wird von dem jeweiligen Fachamt ausgestellt. So ist z. B. für eine Spende an einen Kindergarten das Amt für Schule, Kinder- und Jugendeinrichtungen und bei einer Spende an einen städtischen Friedhof das Grünflächenamt zuständig. Die Spendenbescheinigung wird erst ausgestellt, wenn die Geld- oder Sachspende eingegangen ist.
zuständige Stelle
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel.: 030 18 682 - 0
Fax: 030 18 682- 32 60
E-Mail: poststelle@bmf.bund.de
Zuständigkeit
Das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Servicecenter
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr: 7.00 - 19.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 115(nur vom Inland aus möglich)
Telefon Festnetz: +49 431 901-0(Servicecenter)
E-Mail: d115@kiel.de(D115-Postfach der Landeshauptstadt Kiel (Pressereferat - Bürgerbeteiligung))
Stichwörter
Telefonzentrale, Vermittlung, Zentrale
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: grundsätzlich ja, im elektronischen Verfahren auch maschinell erstellbar
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Für die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung muss die Spendenquittung folgende Voraussetzung erfüllen:
- Anzeige beim örtlichen Finanzamt mit Angaben zur Erfüllung der folgenden Voraussetzungen; eine Genehmigung ist nicht notwendig
- Maschinelle Version entspricht dem amtlichen Vordruck
- Entsprechende Angabe über die Anzeige an das Finanzamt
- Unterschrift wird beim Druckvorgang als Faksimile oder eingescannter Unterschrift eingeblendet
- Verfahren entspricht den allgemeingültigen Sicherheitsanforderungen
- Buchen der Zuwendung in der Buchhaltung und Erstellen der Zuwendungsbestätigung sind im System verbunden
- Erstellungs- und Dokumentationsprozess sind für die Finanzbehörden mit angemessenem Aufwand prüfbar
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Laden Sie das Muster für die Zuwendungsbestätigung herunter.
- Für die analoge Erstellung:
- Drucken Sie zunächst das für Sie passende Formular aus der Anlage aus.
- Füllen Sie anschließend die Zuwendungsbestätigung aus und unterschrieben Sie diese.
- Fertigen Sie dann eine Kopie für ihre Aufbewahrungspflicht an.
- Schließlich können Sie dem Spender die Spendenquittung dann physisch oder auch per E-Mail verschicken
- Für die maschinelle Erstellung:
- Erfüllen Sie zunächst alle für die maschinelle Erstellung erforderlichen Voraussetzungen.
- Erstellen Sie anschließend die digitale Zuwendungsbescheinigung in einem schreibgeschützten Format (PDF).
- Versenden Sie abschließend die Bescheinigung wie im analogen Verfahren.
Fristen
Für die Zuwendungsbescheinigung bestehen verschiedene Aufbewahrungsfristen:
- Für den Zuwendenden:
- Bei Papierform: 1 Jahr
- Bei elektronischer Übermittlung durch Zuwendungsempfänger entfällt die Aufbewahrungspflicht
- Für den Zuwendungsempfänger:
- Bei Papierform: 6 Jahre in Papierkopie
- Bei elektronischer Übermittlung durch Zuwendungsempfänger: 7 Jahre
Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Bescheinigung entstanden ist.
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kiel: grds. Amt für Finanzwirtschaft, Details: Fachämter
Gemäß § 76 Absatz 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein darf die Landeshauptstadt Kiel zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, ist jährlich gegenüber der Gemeindevertretung ein Bericht zu erstatten, in welchem die Geberin bzw. der Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Diese Berichterstattung erfolgt in der Regel im öffentlichen Sitzungsteil des Finanzausschusses und der Ratsversammlung.
Geht bei der Landeshauptstadt Kiel eine Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung ein, werden die Daten der Geberin bzw. des Gebers für die jährliche Berichterstattung erfasst. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (einschließlich Speicherung und Übermittlung) ist § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung. Deshalb bedarf es auch keiner ausdrücklichen Einwilligung der Geberin bzw. des Gebers zur Veröffentlichung der genannten Angaben.
Die Aufbewahrungsfrist für die personenbezogenen Daten beträgt 10 Jahre beginnend am 01. Januar des Folgejahres, in dem die Zuwendung angenommen wurde.
Datenverantwortlicher: Oberbürgermeister Dr. Ulf Kämpfer, Mail an: rathaus@kiel.de
Datenschutzbeauftragter und Auskunftsrecht
Sie haben nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die Sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei Fragen zum Datenschutz oder vermuteten Verletzungen des Datenschutzrechtes können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel wenden, telefonisch unter 0431 9012771 oder per Mail an datenschutz@kiel.de
Ihnen steht zudem ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, zu, telefonisch erreichbar unter 0431 9881200 oder per Mail an mail@datenschutzzentrum.de .
Gemäß § 76 Absatz 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein darf die Landeshauptstadt Kiel zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 Euro hinausgehen, ist jährlich gegenüber der Gemeindevertretung ein Bericht zu erstatten, in welchem die Geberin bzw. der Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Diese Berichterstattung erfolgt in der Regel im öffentlichen Sitzungsteil des Finanzausschusses und der Ratsversammlung.
Geht bei der Landeshauptstadt Kiel eine Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung ein, werden die Daten der Geberin bzw. des Gebers für die jährliche Berichterstattung erfasst. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (einschließlich Speicherung und Übermittlung) ist § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung. Deshalb bedarf es auch keiner ausdrücklichen Einwilligung der Geberin bzw. des Gebers zur Veröffentlichung der genannten Angaben.
Die Aufbewahrungsfrist für die personenbezogenen Daten beträgt 10 Jahre beginnend am 01. Januar des Folgejahres, in dem die Zuwendung angenommen wurde.
Datenverantwortlicher: Oberbürgermeister Dr. Ulf Kämpfer, Mail an: rathaus@kiel.de
Datenschutzbeauftragter und Auskunftsrecht
Sie haben nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die Sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Bei Fragen zum Datenschutz oder vermuteten Verletzungen des Datenschutzrechtes können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel wenden, telefonisch unter 0431 9012771 oder per Mail an datenschutz@kiel.de
Ihnen steht zudem ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, zu, telefonisch erreichbar unter 0431 9881200 oder per Mail an mail@datenschutzzentrum.de .
Weitere Informationen
- Offizielles Muster für Zuwendungsbestätigungen auf der Internetseite der bayerischen Finanzämter
- Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur digitalen Zuwendungsbestätigung
- Artikel des Bundesministeriums der Finanzen zur Möglichkeit die Spendenquittung per E-Mail schicken zu können
- Beschreibung des Bundesministeriums der Finanzen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 16.04.2019
Stichwörter
Spendenquittung, Spendennachweis, Sonderausgabenabzug, Zuwendungsnachweis, Zuwendungsbestätigung, Spendenbeleg, Spenden für steuerbegünstigte Zwecke