• Schenefeld (Landkreis Pinneberg, Schleswig-Holstein)
Testament Rückgabe

Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beantragen

Sie möchten Ihre in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament) oder einen in amtlicher Verwahrung des Notars befindlichen Erbvertrag zurückhaben? Dann können Sie die Rückgabe bei der Verwahrstelle beantragen.

Beschreibung

Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

  • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.

Zuständigkeit

An das örtliche Amtsgericht

Ansprechpartner

Amtsgericht Pinneberg

Adresse

Postanschrift

Postfach 1149

25401 Pinneberg

Hausanschrift

Bahnhofstraße 17

25421 Pinneberg

Hausanschrift

Osterbrooksweg 42+44

22869 Schenefeld

Außenstelle für: Zivilabteilung, Familienabteilung, Betreuungsabteilung, Vollstreckungs- und Versteigerungsabteilung, Strafabteilung, Rechtsantragstelle, Beratungshilfe, Hinterlegungsstelle, Verwaltung

Hausanschrift

Pascalkehre 1

25451 Quickborn (Pinneberg)

Außenstelle für: Nachlassabteilung, Registerabteilung, Grundbuchamt, Insolvenzabteilung

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4101 503-0

Fax: +49 4101 503-262

E-Mail: verwaltung@ag-pinneberg.landsh.de

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 16.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • gegebenenfalls Hinterlegungsschein

Voraussetzungen

  • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
  • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
    • geschäftsfähig.
  • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Wird die Herausgabe an den Erblasser oder die Erblasserin abgelehnt, entscheidet die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger durch Beschluss.
  • Gegen die Ablehnung kann der Erblasser oder die Erblasserin befristet Beschwerde einlegen.
  • War nach Landesrecht anstelle der Rechtspflegerin beziehungsweise des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.

Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.

Bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.

Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch die Rechtspflegerin beziehungsweise den Rechtspfleger gegebenenfalls Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.

Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 24.06.2024

Version

Technisch erstellt am 18.02.2025

Technisch geändert am 18.02.2025

Stichwörter

amtliche Verwahrung, Rückgabe Erbvertrag, Rückgabe Testament

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020