Ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Strahlenschutzverordnung Ermächtigung

    Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen für Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen beantragen

    Wenn Sie als Arzt oder Ärztin eine Ermächtigung für die Untersuchung strahlenexponierter Personen beantragen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erhalten.

    Beschreibung

    Als ermächtigter Arzt oder ermächtigte Ärztin haben Sie die Aufgabe, ärztliche Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie die besondere ärztliche Überwachung durchzuführen. Für jede Person, die Ihrer ärztlichen Überwachung unterliegt, führen Sie eine Gesundheitsakte.

    Ansprechpartner

    Ärztekammer Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckallee 8-12

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen und Anliegen zu folgenden Zeiten gern zur Verfügung: Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Falls Sie eine Abteilung / einen Mitarbeiter persönlich in der Ärztekammer aufsuchen möchten, bitten wir vorab um eine telefonische Terminabsprache.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4551 803-0

    Fax: +49 4551 803-180

    E-Mail: info@aeksh.org

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2009

    Technisch geändert am 30.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Ermächtigung
    • Je nach medizinischer Weiterbildung Nachweise über
      • die Sachkunde,
      • einen Grundkurs im Strahlenschutz
      • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2).

    Voraussetzungen

    Sie können nachweisen, dass Sie

    • über eine Ausbildung oder relevante praktische Erfahrungen verfügen,
    • die Sachkunde besitzen,
    • einen Grundkurs im Strahlenschutz
    • sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2) absolviert haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

                Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein, sofern diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ermächtigung. Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung übersandt und die Verwaltungsgebühren abgerechnet.

    Fristen

    Geltungsdauer: 5 Jahre (Eine Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung ist auf fünf Jahre befristet.)

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der Prüfung und der Vollständigkeit des Antrags.

    Kosten

    Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde entsprechend des Verwaltungsaufwands, insbesondere in Bezug auf eine erstmalige oder wiederholte Beantragung der Ermächtigung.: Gebühr ab 100.0 EUR bis 1000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist ausschließlich möglich, wenn Sie dort als in Schleswig-Holstein beruflich tätiger Arzt und Ärztin geführt werden. Sind Sie in anderen Bundesländern beruflich tätig, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Behörde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung in Schleswig-Holstein am 14.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.01.2025

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Ärztinnen, Strahlenschutzverordnung, Ermächtigung, Ärzte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020