Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen für Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen beantragen
Wenn Sie als Arzt oder Ärztin eine Ermächtigung für die Untersuchung strahlenexponierter Personen beantragen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Behörde erhalten.
Beschreibung
Als ermächtigter Arzt oder ermächtigte Ärztin haben Sie die Aufgabe, ärztliche Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung sowie die besondere ärztliche Überwachung durchzuführen. Für jede Person, die Ihrer ärztlichen Überwachung unterliegt, führen Sie eine Gesundheitsakte.
Ansprechpartner
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen und Anliegen zu folgenden Zeiten gern zur Verfügung: Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Falls Sie eine Abteilung / einen Mitarbeiter persönlich in der Ärztekammer aufsuchen möchten, bitten wir vorab um eine telefonische Terminabsprache.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ermächtigung
- Je nach medizinischer Weiterbildung Nachweise über
- die Sachkunde,
- einen Grundkurs im Strahlenschutz
- sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2).
Voraussetzungen
Sie können nachweisen, dass Sie
- über eine Ausbildung oder relevante praktische Erfahrungen verfügen,
- die Sachkunde besitzen,
- einen Grundkurs im Strahlenschutz
- sowie den Spezialkurs nach der Strahlenschutzverordnung (Teil 1 und/oder Teil 2) absolviert haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein, sofern diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen. Diese prüft den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ermächtigung. Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung übersandt und die Verwaltungsgebühren abgerechnet.
Fristen
Geltungsdauer: 5 Jahre (Eine Ermächtigung nach der Strahlenschutzverordnung ist auf fünf Jahre befristet.)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der Prüfung und der Vollständigkeit des Antrags.
Kosten
Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde entsprechend des Verwaltungsaufwands, insbesondere in Bezug auf eine erstmalige oder wiederholte Beantragung der Ermächtigung.: Gebühr ab 100.0 EUR bis 1000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist ausschließlich möglich, wenn Sie dort als in Schleswig-Holstein beruflich tätiger Arzt und Ärztin geführt werden. Sind Sie in anderen Bundesländern beruflich tätig, wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Behörde.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung in Schleswig-Holstein am 14.11.2024
Stichwörter
Ärztinnen, Strahlenschutzverordnung, Ermächtigung, Ärzte